Bürgergeld Rückzahlung / Rückforderung / Erstattung

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Erstattungsansprüche des Jobcenters gegen Dritte

In manchen Fällen hat das Bürgergeld-Amt einen Erstattungsanspruch gegen Dritte, meist dann, wenn es Bürgergeld geleistet hat, aber vorrangig andere Leistungsträger oder Angehörige zur Leistung verpflichtet gewesen wären und dadurch eine Hilfebedürftigkeit vermieden worden wäre.

Der Anspruch, den der Bürgergeld-Bezieher gegen den Dritten hat, geht dann gesetzlich auf das Amt über.

Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gibt es allerdings Ausnahmen vom gesetzlichen Forderungsübergang. Wenn der Hilfebedürftige mit dem, der ihm zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, oder zwischen Unterhaltsverpflichtetem und Hilfebedürftigem eine Verwandtschaftsbeziehung besteht und der Hilfebedürftige den Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat, oder wenn der Hilfebedürftige Kind des Unterhaltsschuldners ist und schwanger ist oder sein leibliches Kind unter sechs Jahren betreut, dann gibt es keinen gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Bürgergeld-Amt.

Es sind jedoch auch Ausnahmen von der Ausnahme zu beachten: Unterhaltsansprüche minderjähriger Bürgergeld-Bezieher oder von Bürgergeld-Beziehern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gehen immer auf das Bürgergeld-Amt über.


Rückzahlung von Bürgergeld

Das Amt kann das gezahlte Bürgergeld zurückfordern, wenn der Empfänger das Amt arglistig getäuscht hat oder auch nur grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, also ein Pflichtverstoß vorliegt.

Auch wenn wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse nach Beginn des Bürgergeld Bezugs nicht angezeigt werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen.

Eine Rückzahlungspflicht besteht ebenfalls, wenn vorsätzlich oder grobfahrlässig die Hilfebedürftigkeit herbeigeführt wurde.

Liegt jedoch nur leicht fahrlässiges Handeln, also einfaches Vergessen vor, kann das Amt den Rückzahlungsanspruch erlassen, stunden oder niederschlagen. Die Behörde hat über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Eine Rückzahlungsverpflichtung umfasst nicht nur den Bürgergeld Regelsatz und die Kosten der Unterkunft, sondern auch die Versicherungsbeiträge, die das Jobcenter an die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung gezahlt hat.

Besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, so geht sie im Falle des Todes des Schuldners auf die Erben über.

Aufrechnung der Rückzahlungsforderung mit dem Anspruch auf Bürgergeld

Lediglich in den Fällen, in denen der Rückzahlungsanspruch aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden ist, kann die Behörde mit dem laufenden Bürgergeld-Anspruch aufrechnen. Aufgerechnet werden kann aber nicht mit dem kompletten Anspruch auf Bürgergeld, sondern nur mit der Regelleistung (also nicht mit den Zahlungen für Miete und Heizung) und auch nur in Höhe von bis zu 30 Prozent und in einem Zeitraum von 3 Jahren.

Ob aufgerechnet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Bürgergeld-Amtes.

Auskunftspflicht des Arbeitgebers

Der ehemalige Arbeitgeber des Bürgergeld-Beziehers muss dem Bürgergeld-Amt auf Verlangen Auskunft geben, insbesondere über das Ende und den Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber auf alle Tatsachen, die für den Anspruch auf Bürgergeld von Bedeutung sind.

Der Arbeitgeber muss seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer auf Verlangen unverzüglich bescheinigen, welcher Art und von welcher Dauer die Erwerbstätigkeit war, wie hoch das Arbeitsentgelt war, und zwar für Zeiten, für die der Arbeitnehmer Bürgergeld-Leistungen beantragt oder bezogen hat.

Auch der Arbeitgeber des Partners des Hilfebedürftigen, mit dem er verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, hat diese Pflicht. Gleiches gilt für den Arbeitgeber einer Person, die dem Bürgergeld-Bezieher unterhaltsverpflichtet ist.


Auskunftspflicht Dritter

Jeder, der einem Bezieher von Bürgergeld Leistungen erbringt oder auch Zuwendungen, die Geldwert haben, muss dem Bürgergeld-Amt (Jobcenter) auf Verlangen hierüber Auskunft erteilen, wenn diese Leistung geeignet ist, die Bürgergeld-Leistung auszuschließen oder zu vermindern.

Werden Auskunftspflichten nicht erfüllt oder Bescheinigungen nicht ausgestellt, so drohen Schadensersatzansprüche und auch Bußgelder.

Verpflichtung der Erben zur Rückzahlung des Bürgergeldes

Erben des ehemaligen Bürgergeld-Beziehers müssen das vom Amt gezahlte Bürgergeld zurückzahlen, soweit es innerhalb der letzten 10 Jahre gezahlt wurde und 1.700 Euro überstiegen hat. Die Haftung des Erben ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Von dem ererbten Vermögen kann der Erbe zuvor die Schulden und die Kosten einer angemessenen Beerdigung abziehen.

Der Ersatzanspruch des Erben ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Wert des Nachlasses 15.500 Euro nicht erreicht und der Erbe Partner des Bürgergeld-Empfängers war, beide verwandt waren und nicht nur vorübergehend bis zum Tod zusammengelebt haben oder der Bürgergeld-Empfänger von dem Erben oder der Erbin gepflegt wurde. Bedeutet die Rückzahlung für den Erben eine besondere Härte, so darf das Amt den Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht geltend machen. Der Anspruch kann vom Amt nur innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden.

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