Fristen im Arbeitsrecht

Drei-Wochen-Frist bei Kündigung

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, können sich mit der Kündigungsschutzklage wehren. Aber: die Klage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, so ist die Kündigung wirksam. Die Drei-Wochen-Frist läuft ab Erhalt, ab Zugang der Kündigung. Zugegangen ist sie bei persönlicher Übergabe oder bei Einwurf im Hausbriefkasten des Arbeitnehmers. Auch wenn man im Krankenhaus oder in Urlaub ist, läuft diese Frist.
Die Drei-Wochen-Frist gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn man sich gegen die Wirksamkeit der Befristung zur Wehr setzen will. Sie beginnt mit dem Ende der Befristung.

Verfallsfristen

Bei Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, also in erster Linie bei Gehaltsforderungen, aber auch bei Urlaubsgeld oder Zulagen, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Verjährung ergibt sich aus dem BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Jahr, in dem die Forderung entstanden ist, zählt nicht mit. Beispiel: Ist die Forderung im Februar 2010 entstanden, so verjährt sie am 31.12.2013.
In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich jedoch häufig kürzere Fristen. Diese werden Ausschluss- oder Verfallsfristen genannt. Es ist geregelt, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden.
Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag wirksam festgelegt werden. Meist findet man in den Tarifverträgen Fristen von zwei bis drei Monaten. Kürzere Fristen im Arbeitsvertrag sind unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Frist von drei Jahren (s.o.).
Die Verfallsfristen gelten selbst dann, wenn der Arbeitnehmer sie nicht kennt.
Die Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch fordern kann, sie endet, wenn der letzte Tag der Frist um ist. Zur Fristwahrung ist es zudem notwendig, den Anspruch genau zu bezeichnen, den man als Arbeitnehmer einfordert, vor allem die genaue Höhe.

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