Die Bestätigung des Aktiengewinns kopieren und hinschicken.
Posts by Animus
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Keine Fahrzeuge die mit irgendeinem Antrieb versehen sind (auch kein E-Bike), dürfen ins Haus.
Was ist mit einem E-Rollstuhl?
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Ist das im SGB XII so, dass Einkommen aus verschiedenen Selbstständigkeiten zusammen gerechnet werden?
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des § 4 der VO zu § 82 SGB XII. Hierzu finde ich nach meiner Recherche keine Rechtsprechung oder Kommentierung, welche eine Verrechnung ausschließt. Wenn ich die Ergebnisse der letzten drei vorliegenden Einkommenssteuerbescheide als Grundlage nehme, wurde auch durch das FA eine Verrechnung vorgenommen. Ob das BSG Urteil auch auf das SGB XII anwendbar wäre, ist spekulativ. Insgesamt ist allerdings die Rechtslage in diesem Bereich sehr unbefriedigend, weil recht schwammig.
"Zur Berechnung der Jahreseinkünfte soll nach § 4 Abs. 3 DVO§82SGBXII grundsätzlich eine Prognose angestellt werden. Einzubeziehen sind frühere Betriebsergebnisse und die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie die im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben. Ist bereits ein Steuerbescheid ergangen, ist für eine Prognose aber kein Raum mehr und es sind die im Steuerbescheid ausgewiesenen Beträge bei einer (zu ändernden) Bewilligung zugrunde zu legen.5 Bei der Ermittlung früherer Betriebsergebnisse müssen keine eigenen Berechnungen durchgeführt werden. Stattdessen kann mit den in § 4 Abs. 5 DVO§82SGBXII genannten Besonderheiten ein durch das Finanzamt festgestellter Gewinn berücksichtigt werden.
10 Eine abweichende Berechnung soll nach § 4 Abs. 4 DVO§82SGBXII nur als im Einzelfall anzuwendende Ausnahme zulässig sein. Dazu kann der Betrag angesetzt werden, der nach Ablauf des Berechnungsjahres aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben zu errechnen ist, wobei wiederum der vom Finanzamt für das Berechnungsjahr festgestellte Gewinn angesetzt werden kann."
(Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 4 DVO§82SGBXII (Stand: 01.02.2020), Rn. 10)
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Wird nun von der Sozialhilfe was abgezogen?
Wieso sollte etwas abgezogen werden? Wenn Du (ist das ok?) insgesamt Verlust machst, wird das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf 0 gesetzt. Die Sozialhilfe ist nicht dafür da, ein Gewerbe zu bezahlen. Ansonsten findet ein Verlustausgleich nicht zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten statt (vgl. § 10 VO zu § 82 SGB XII).
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zu 1.
Außerdem zählt auch der Betrag, der auf einem Tagesgeldkonto oder auf einem Sparbuch ist als Vermögen. Selbst wenn derzeit die Vermögensgrenze auf Grund der Coronaregeln angehoben wurde, muss es überprüft werden.
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Als SB würde ich zunächst prüfen, ob es sich um verwertbares Vermögen handelt. Ansonsten wird der SB nach Folgendem berechnen:
§ 7 VO zu § 82 SGB XII Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(1) Welche Einkünfte zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören, bestimmt sich nach § 21 Abs.
1 und 3 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung
verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) anzusetzen; zu
den Ausgaben gehören
1. Schuldzinsen und dauernde Lasten,
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach
§ 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,
4. der Erhaltungsaufwand,
5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis
Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen.
Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und
Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken,
die vor dem 1. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert, bei Wohngrundstücken, die
nach dem 31. Dezember 1924 bezugsfähig geworden sind, 10 vom Hundert der Jahresroheinnahmen als
Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Ausgaben sind von den Einnahmen insoweit nicht abzusetzen, als sie auf den vom
Vermieter oder Verpächter selbst genutzten Teil des vermieteten oder verpachteten Gegenstandes entfallen.
(4) Als Einkünfte aus der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern sind anzusetzen
bei möblierten Wohnungen 80 vom Hundert,
bei möblierten Zimmern 70 vom Hundert,
bei Leerzimmern 90 vom Hundert
der Roheinnahmen. Dies gilt nicht, wenn geringere Einkünfte nachgewiesen werden.
(5) Die Einkünfte sind als Jahreseinkünfte, bei der Vermietung von möblierten Wohnungen und von Zimmern
jedoch als Monatseinkünfte zu berechnen. Sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 6 Abs. 3
entsprechend.
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Der Geldeswert wäre nur umgewandelt worden in einen Sachwert. Da es nicht geschehen ist, bleibt es Geldeswert, welcher ja bereits vorher vorhanden war, also nicht dazu gekommen ist. Wenn sich Otto mit 50,00 € zusätzlich entschuldigt hätte
, dann wäre es Einkommen.
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Was kann Dir passieren bei einem "unangemessenem" Vermögensverbrauch? Du kannst "zurückgestuft" werden in die Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 41 Abs. 4 SGB XII) und es kann eine Prüfung nach § 103 SGB XII (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten) erfolgen. Daher empfehle ich die Konsultation mit dem zuständigen SB.
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Eine gesetzliche Norm dazu gibt es jedenfalls im SGB XII nicht und aus dem SGB II ist mir auch keine bekannt. Ich würde dies aber an einigen Sachverhalten festmachen. Gibt es einen anderen Wohnsitz, an dem er/sie sich gewöhnlich aufhalten (also keine Fake-Postanschrift bei den Eltern oder irgendeinem Kumpel). Bei kurzfristiger Wohnungslosigkeit > gibt es eine konkrete Wohnungszusage? Ich würde mich hier auch an § 30 Abs. 3 SGB I orientieren:
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo
er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt."
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Mit der Vorlage der Kontoauszüge der Ehegattin, lässt sich doch die Gegenbuchung nachweisen.
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Du könntest z.Bsp. mit Deiner Betriebskostenabrechnung und der Stromabrechnung darlegen, dass Deine Wohnung bewohnt wird.
Ansonsten empfehle ich etwas Selbstreflexion.
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ist doch kein sozialrechtliches Problem.
Das habe ich auch nie behauptet. In dem Urteil geht es auch um zivilrechtliche Angelegenheiten. Das Sozialamt ist da raus. Wenn mir aber der Vermieter Geld, welches für Sept. bestimmt ist wegnimmt und erst im Otkober mit einer künftigen Forderung verrechnet, ist das schon problematisch. Das ist aber Mario2002 selbst überlassen, ob er dem weiter nachgeht.
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Mir fehlt das Geld, sonst komm ich nicht über den restlichen Monat.
30,00 € ist bei einem Regelbedarf von 446,00 € viel Geld. Allerdings empfehle ich Dir zukünftig Ansparungen für solche Fälle zu treffen. Darüber solltest Du eigentlich durch Deine/n SB aufgeklärt worden sein.
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Ansonsten hilft vielleicht auch dieses Urteil weiter:
LSG Berlin-Brandenburg v. 12.06.2014, Az. L 23 SO 68/12
Bei Dir wird ja ein für September zu unrecht einbehaltener Betrag mit einer künftigen Forderung verrechnet. In unseren Fällen reichte schon das Einschalten eines Rechtsanwaltes um eine Auszahlung zu erwirken.
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Nun ja, Du hast ja dann weniger Miete zu zahlen. Damit bleiben Dir doch die 30,00 €.
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Möchtest Du jetzt eine Anleitung, wie man am besten die restlichen Steuerzahler schröpft?
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Wenn Du befristet voll erwerbsgemindert bist, kannst Du vielleicht einiges dafür tun, bald wieder arbeitsfähig zu sein.
§ 63 SGB I
"Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung
seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird."
Ggf. kannst Du das auch ohne Aufforderung des zuständigen Leistungsträgers.
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