Durch das SGB II – Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, 1706) ist in § 20 Abs. 1 SGB II aufgenommen worden, dass es sich bei den Kosten für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile um einen Bedarf handelt,
der von der Regelleistung erfasst ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden (vgl. BT-Drucksache 16/1410, Seite 23).
Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II sind die Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme zum Zwecke der Heizung nicht von der Regelleistung erfasst. Denn nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung die Haushaltsenergie, jedoch ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile.
Diese Kosten sind vielmehr gem. § 22 Abs. 1 SGB II von dem Beklagten zu übernehmen. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit dies angemessen sind. Die Klägerin begehrt antragsgemäß lediglich die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms dem Grunde nach. Die Höhe des zu übernehmenden Betriebsstroms ist sodann durch den Beklagten zu ermitteln.