Das BSG hat entschieden, dass eine so genannte „Motivationszuwendung“ unter bestimmten Voraussetzungen nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden darf (B 8 SO 12/11 R).
Hiernach ist eine "Motivationszuwendung", die einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) von einem Integrationsunternehmen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für die Teilnahme an einem Arbeitstraining gezahlt wird (1,60 € stündlich, weniger als 60 € mtl.), nicht leistungsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen.
Nach § 84 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, soweit sie die Lage des Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Mitgliedern der freien Wohlfahrtspflege wird in § 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eine besondere Stellung zugebilligt. Die Träger der Sozialhilfe haben nicht nur mit der freien Wohlfahrtspflege zusammenzuarbeiten, sondern diese zu unterstützen; insbesondere soll von Geldleistungen nicht abgesehen werden, wenn die freie Wohlfahrtspflege im Einzelfall ebenfalls Leistungen erbringt. Dieser gesetzlichen Konstellation entspricht es, dass kleinere Geldbeträge, die nur gezahlt werden, um die Bereitschaft eines Bedürftigen zur freiwilligen Teilnahme an einem Arbeitstraining zu fördern, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistung gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Diese Regelung ist insofern auch auf die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt zu übertragen.
Es ergibt sich danach, dass Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit bis zu einem mtl. Betrag von maximal 60,00 € nicht auf die Leistungen nach dem SGB XII anzurechnen sind.
Wir haben die Träger der freien Wohlfahrtspflege darauf hingewiesen worden, dass eine Motivationsprämie nicht über 1,60 € stündlich/ insgesamt 60,00 € mtl. betragen darf.
Einkünfte, die darüber liegen, müssen entsprechend berücksichtigt werden.