Quote from Daniel97;299069Die Ablehnung habe ich nicht schriftlich bekommen sondern über Telefon habe dort heute angerufen
Bestehe auf einen schriftlichen Bescheid. gegen den kannst du dann Widerspruch einlegen.
Quote from Daniel97;299069Die Ablehnung habe ich nicht schriftlich bekommen sondern über Telefon habe dort heute angerufen
Bestehe auf einen schriftlichen Bescheid. gegen den kannst du dann Widerspruch einlegen.
Quote from sternenkind03;298656Kann man sich das Geld denn nicht auch in bar auszahlen lassen? Ich habe mal sowas gehört. Und wenn ja, wie mache ich das denn?
Das geht. Du musst zum JC gehen und deine Notlage darlegen.
Kommt drauf an, wie lange das her ist. Nach § 151 (4) SGB III gilt das nur bei einem Bezug innerhalb der letzten zwei Jahre.
Da gibt es nichts anderes. Da bei dir in den letzten zwei Jahren keine Lohnzahlungen von mindestens 150 Tagen vorliegen, erfolgt die fiktive bemessung nach § 152 SGB III. Ist nun mal so.
Quote from sternenkind03;298458Hallo Musiker,
vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Miete zahlen wir keine, weil wir ein eigenes Haus haben, aber dafür beantragen wir immer Zuschuss für Kohlen, weil wir noch gänzlich mit Holz - bzw. Kohleöfen heizen.
Wenn ich deinen Post jetzt richtig verstehe, würden wir auch davon nur noch ein Viertel bekommen, ja?
Richtig. Die Wohnkosten werden kopfteilig gezahlt.
1. Ihr bildet keine Bedarfsgemeinschaft.
2. Da eure Haushaltsgemeinschaft dann aber aus 4 Personen besteht, bekommst du nur noch ein Viertel eurer Gesamtmiete, weil deine Schwester von ihrem Bafög ihren Teil beitragen muss..
Ehrenamtliche Tätigkeit ist keine Erwerbstätigkeit und somit unschädlich, wenn die berufliche Eingliederung nicht behindert wird.
Der Alo-Status und damit Alg -Anspruch entfällt übrigens ab 15 Std. Erwerbstätigkeit.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html
Vermögen spielt beim Alg I überhaupt keine Rolle.
Quote from kangoo;296666Wenn ich das jetzt richtig verstehe, habe ich keinen Anspruch auf ALG1, da ich in den letzten 24 Monaten nur 10 Monate Versicherungspflichtverhältnis stand, oder?
Richtig.
Quote from yamato;296572Ok, Danke !
Hab jetzt nochmal gesucht wo ich das herhatte.
Nach dieser Broschüre der Arbeitsagentur gibt es aber dann doch den zusätzlichen Freibetrag.
http://www.arbeitsagentur.de/w…/l6019022dstbai378635.pdf
Gleich auf der ersten Seite ist die Beispielrechnung
Ich hatte nur den Gesetzestext herangezogen. Da liest man das nicht so heraus. Habe deshalb jetzt in die Geschäftsanweisung der BA geschaut. Da steht "
(1) Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 5.9.2006 – B 7a AL 88/05) kann dem Arbeitslosen nach jedem Absatz des § 155 ein eigener Freibetrag zustehen. Dies erklärt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Wieder mal typische Juristensprache. warum schreibt man die Gesetzestexte nicht gleich verständlich. |
Quote from yamato;296565
Aber wenn bereits vor AlG1 Bezug Einkünfte aus der künstlerischen Nebentätigkeit erzielt wurden, müsste sich die Höhe des Freibetrages um diesen Betrag erhöhen.
Nein. Die Regelung besagt, dass statt der 165 € der Freibetrag in Höhe des vorher erzielten Einkommens ist, falls das Einkommen über 165 € lag. Es ist kein zusätzlicher Friebetrag zu den 165 e.
§ 149 SGB III: "
"Das Arbeitslosengeld beträgt 1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz), ... " |
Das bedeutet, dass der erhöhte Satz von 67 % zusteht, da sie ein leibliches Kind hat. Dass es nicht in ihrem Haushalt lebt, spielt dabei keine Rolle. Das ist nur für den Kindergeldanspruch bedeutsam.
Quote from PulleBier;296534Ist aber eine andere Bank, auch da egal?
Aber ja.
Quote from PulleBier;296531Ich habe es nicht Zuhause, sondern auf einem Sparbuch. Vom Sparbuch kann ich aber nicht überweisen.
Da ist es doch kein Problem. Vom Sparbuch abheben und auf das Kreditkonto einzahlen. Das Abheben steht im Sparbuch und für das Kreditkonto bekommst du einen Einzahlungsbeleg und/oder Kontoauszug. Und damit ist alles sauber.
Quote from PulleBier;296522Danke! Ok aber fragen die dann nicht danach? Und wie sieht es aus, wenn ich es auf das Bankkonto (Kredit) einzahle, sind das dann keine Einnahmen?
Warum sollen das Einnahmen sein. Einnahmen sind nur, was von außen dir zufließt. Nicht was du zwischen deinen Konten hin und her schiebst.
Mit deinem Geld kannst du machen was du willst.
Quote from Christopher;296126dann werde ich mal zur Arge gehen,
ARGEn gibt es schon lange nicht mehr.
Quote from norstone89;295770
Wohngeld ist keine Sozialleistung.
Oh doch! (§§ 7, 11 und 26 SGB X)
Quote from crunch0x01;295698Aber dafür muss ich doch 6 Wochen am stück krank sein oder?
Wenn aber das Arbeitsverhältnis vor den 6 Wochen endet, beginnt die Krankengeldzahlung schon eher, da ja ab der Beendigung des AV keine Lohnfortzahlung mehr voliegt.
Entscheidend ist was im Gesetz steht.
Diesen Mehrbedarf gibt es erst ab vollendetenm 15. Lebensjahr.
s.Pkt. 3: http://www.arbeitsagentur.de/w….sid=L6019022DSTBAI377962