Dann könnt ihr gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Alg II stelllen.
Posts by Musiker
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Beim Alg II gilt das Zuflussprinzip. Das Alg I vom Januar wird im Januar angerechnet. Ggf. errechnet sich ein kleiner Aufstockbetrag zum Alg II. Ab Februar wird dann nichts mehr angerechnet.
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Kein Alg I-Anspruch, da du in den letzten zwei Jahren nicht mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst.
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Um Alg I zu erhalten muss man in den letzten 2 jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Diese Bedingung erfüllt er nicht.
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Das mit dem "Probejahr" ergibt sich daraus, dass wenn zwei Partner allein zusammenleben, man per Gesetz spätestens nach einem Jahr von einer BG ausgeht. Das JC kann aber entsprechend den Umständen des Falles auch von Anfang an von einer BG ausgehen.
Da in eurem Fall ein Kind mit im Haushalt lebt (auch wenn der Partner nicht der Vater ist), liegt per Gesetz von Anfang an eine BG vor.
s. § 7 (3a) SGB II
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Quote from Hoxchick;302429
Der Grund war, dass kein wichtiger Grund vorliegt^^
Ich kam schon mit 20 in den genuss einer eigenen Wohnung durch Probleme in der Familie.
Naja, in diesem Fall gilt die Einschränkung für unter 25-jährige bei dir nicht mehr. Also kannst du umziehen.
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Vorausgesetzt du bist nicht unter 25 Jahre alt: Du kannst umziehen wohin du willst. Wenn vom JC kein wichtiger Grund anerkannt wird, bekommst du vom JC keine Umzugskosten und Mietkaution, musst also alles selbst finanzieren. Wenn für den neuen Wohnsitz ein anderes JC zuständig ist, bekommst du dort die Miete bis zur angemessenen Höhe entsprechend den dortigen Richtlinien (nur wenn man innerhalb desselben JC-Bezirkes umzieht erhält man maximal die bisherigen Mietkosten). Die Auskunft deines JC, dass das nicht geht, ist schlichtweg Unsinn.
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Er kann bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Vorausleistung der BAB nach § 68 (1) SGB III stellen.
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Du bist nicht gezwungen, zur Mutter zurück zu ziehen. Der § 22 (5) SGB II bezieht sich nur auf die Fälle, wo ein U 25 bei den Eltern ohne wichtigen Grund auszieht und unmittelbar danach Alg II bezieht.
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Quote from Vegas;301916
Wieso wird Unterhalt, den Du bekommen sollst, bei DIr abgebucht?
Denke mal, die TE bezieht Alg II und es wurden 200 € Unterhalt als Einkommen angerechnet, die sie aber noch nicht erhalten hat.
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Die Regelung ist so, dass bei einer Abfindung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist der Anspruch auf Arbeitslosengeld eine gewisse Zeit ruht. Wie lange dies ist, ist abhängig von der nichteingehaltenen Kündigungsfrist, dem Lebensalter, der Höhe der Entlassungsentschädigung und der Höhe des Verdienstes (s. Absatz 2 des § 158 SGB III). Aber wie gesagt, bei dir gibt es nichts mehr zu Ruhen.
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http://www.arbeitsagentur.de/w….sid=L6019022DSTBAI407893
Die Regelung des § 158 SGB III sieht ein ruhen des Anspruches vor. Da dein Alg I-Anspruch bereits abgelaufen ist, gibt es nichts mehr zum Ruhen, so dass die Regelung ins Leere läuft.
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Da es 2 SV-pflichtige Jobs sind, besteht ggf. ab 01.01.15 Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Es würde aber dafür eine Sperrzeit ab 01.01.15 eintreten.
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Grundsätzlich ist es aber egal, wofür du deine Regelleistung verwendest.
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§ 150 SGB III: "(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht ... Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat."
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Quote from Birgit63;300201
Musiker, merkst du nicht, dass Fee uns nur provozieren will? Die ist so gefrustet, dass sie nix besseres zu tun hat, als hier im Forum rumzustänkern.
Deshalb habe ich sie nachdem ich weitere Beiträge gelesen habe gesperrt.
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Du scheinst übersehen zu haben, dass es sich bei Alg II um eine Grundsicherung handelt, die nicht alle Wünsche erfüllen kann. Ichhätte auch manches, was aber mein Budget nicht zulässt.
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Quote from yucky;299820
Hab das mit Kindergeld nicht ganz verstanden sorry bekommt sie dann Kindegeld?Ja, aber das Alg II wird um diesen Betrag gekürzt.
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Da dein Einkommen jetzt höher als dein Alg II-Anspruch ist, bist du nicht mehr bedürftig und gehörst damit nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.
Da es sich um Schulausbildung mit dem Ziel der mittleren Reife handelt, hat deine Mutter für dich Anspruch auf Kindergeld. Da du aber deinen Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen selbst bestreitest, wird das Kindergeld für die Deckung deines Bedarfes nicht benötigt und deshalb bei deiner Mutter als Einkommen angerechnet. Dein Einkommen selbst wird nicht auf den Bedarf der Mutter und Schwester angerechnet. allerdings bekommt deine Mutter nur noch 2/3 der Mietkosten. Das restliche Drittel musst du bestreiten.
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Zunächst erstmal: ARGEN gibt es schon seit Jahren nicht mehr.
Bei der Rückforderung muss man zwischen der Regelleistung und den Kosten der Unterkunft unterscheiden.
Die Regelleistung ist eine Leistung des Bundes, und da ist es egal, welches JC für den Monat nach dem Umzug noch gezahlt hat. Eine Rückforderung erfolgt nach den DA der BA nicht (s. Pkt. 2.2 http://www.arbeitsagentur.de/w….sid=L6019022DSTBAI377986)
Anders sieht es bei den Kosten der Unterkunft aus. Diese werden von den Komunen aufgebracht. Und Bremen braucht dir keine Wohnung für den September zu bezahlen, wenn du dort gar nicht mehr gewohnt hast.