Die personelle Besetzung der Jobcenter ist so, dass bei den SB nicht unbedingt Langeweile aufkommt. Dein Antrag wird nicht der einzige sein. Der SB arbeitet die Anträge der Reihenfolge nach ab. Irgendeiner muss ja der letzte sein. Bis zum Zahllauf sind noch ca. 2 Wochen Zeit. Also noch kein Grund zur Panik.
Posts by Musiker
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Sehe ich die Sache richtig, dass du einen Nebenjob zum Alg I hast? Wenn ja, dann wurde offenbar die Leistung wegen fehlender Mitwirkung (Nichteinreichen Lohnbescheinigung) versagt.Wenn es aber nicht dein Verschulden ist, kann man dir auch keine fehlende Mitwirkung vorwerfen. Lege das dem Sachbearbeiter dar.
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Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft. Demnach werden eure Bedarfe zusammengerechnet und das Alg I sowie Kindergeld als Einkommen abgezogen. Der Rest ist euer gemeinsamer Alg II-Anspruch.
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Quote from Mannikowski;309589
Laut Servicehotline der Agentur läuft bis Ablauf von 6 Wochen Krankmeldung die Bezugsfrist weiter und erst bei Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse wird der Fristablauf gestoppt.
Das ist richtig. Während der Alg I-Fortzahlung im Kranheitsfall (bis 6 Wochen) wird ja Alg I gezahlt und somit Anspruch verbraucht.
rechliche Grundlage: § 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und § 146 SGB III
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Quote from Sachbearbeiter;308878
Könnte ich dann Ärger bekommen, weil ich dann nicht nach den Hinweisen der BA gearbeitet habe?
Kommt drauf an, was bei euch geregelt ist. Bei uns ist geregelt, dass die BA-Hinweise unrelevant sind. Es gilt nur, was unsere Rechtsstelle sagt, auch wenn es manchmal der größte Blödsinn ist.
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Beim Alg II gilt das Zuflussprinzip. Es wird das tatsächlich zugeflossene Einkommen angerechnet. Wenn er nachweislich kein Einkommen hat, kann somit keins angerechnet werden
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Das JC darf lt. Gesetz nur Ausbildungsmaßnahmen fördern, bei denen die reguläre Ausbildungszeit um mindestens ein Drittel gekürzt ist. Da beim Physiotherapeuten und einigen anderen Berufen eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht möglich ist, kann vom JC so eine Ausbildung nur gefördert werden, wenn für das letzte Drittel die Finanzierung bereits zu Beginn der Förderung durch bundes-oder landesrechliche Regelungen gesichert ist.
Solange es also kein Programm des Landes oder Bundes zur Kostenübernahme des letzten Drittels gibt, kann eine Förderung durch das JC nicht erfolgen.
Z.Z. gibt es eine Ausnahmeregelung für die Ausbildung von Altenpflegern. Hier können z.Z. die vollen 3 Jahre mit Bildungsgutschein gefördert werden.
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Quote from Robert123;308686
Da ist ja auf jeden Fall noch etwas übrig, aber habe wie lange gilt denn dieser Anspruch überhaupt?
bis 4 Jahre nach seiner Entstehung (§ 161(2) SGB III)
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Wenn von deinem 12-monatigen Alg I-Anspruch noch ein Rest übrig ist, bekommst du den.
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Ihr bildet zusammmen eine Bedarfsgemeinschaft. Du bekommst weiter Alg II. Als Azubi ist er vom Alg II ausgeschlossen und muss seinen Lebensunterhalt mit Azubi-Lohn und ggf. BAB oder Unterhaltsleistungen der Eltern bestreiten. Von den Mietkosten bekommst du nur 2/3, sein Drittel muss er selbst aufbringen.
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Nach Ablauf des Bewilligungszeitreimes erfolgt die endgültige Festsetzung der Leistungshöhe auf der Grundlages des tatsächlichen Einkommens. Wurde zu viel angerechnet, gibt es eine Nachzahlung.
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Ja, das stimmt so. Ein Darlehen wird mit 10 % der monatlichen Regelleistung aufgerechnet. Da du zwei Darlehen hast somit 2x10%. Bei einer Regelleistung von 399 € könnten somit 79,80 € monatlich aufgerechnet werden.
s. Pkt. 3.1:
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Eine Sperre gibt es, wenn die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigefürt wurde. Da du gutgläubig einen nahtlosen Anschlussarbeitsvertrag hattest, trifft dies bei dir nicht zu.
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Quote from Vegas;307786
Wegen der Erbenhaftung. Da kann durchaus was kommen, wenn nach der Abrechnung zwischen JC und Rente noch was übrig ist.
Hier die gesetzliche Grundlage:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__35.html -
Wichtig ist, dass alle Zuflüsse eindeutig der jeweiligen Person zugeordnet werden, nicht dass dann Einkünfte deiner Mutter zum Bsp. aus einem Mini-Job das Jobcenter dir anrechnen will.
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Quote from bach.s;306891
Das Problem ist das wir nicht darauf hingewiesen worden sind das man den Antrag jedes Jahr neu stellen mussKann man da noch Rückwirkend was ausgezahlt bekommen?
.Aber auf dem Bescheid steht doch drauf: "Bewilligt von ... bis ... ". Da muss man sich eben im Kalender einen Vermerk machen. Das Amt ist nicht verpflichtet, den Leuten hinterherzurennen.
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Die Sanktion bezieht sich lediglich auf das Alg II (in erster Stufe nur auf die Regelleistung). Die Leistungen zur Eingliederung, dazu gehören auch bewerbungskosten, Umzugshilfe usw., sind von der Sanktion nicht betroffen.
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Quote from Baby2015;306070
Danke für die Antwort. Eine letzt Frage noch:
Ich kann meinen Restanspruch (8 Monate) ja noch 4 Jahre nach Entstehung des Andpruchs (01.10.2014) geltend machen?! Das wäre bei mir bis 01.10.2018. Müsste ich bis Oktober 2018 die 8 Monate ausgezahlt bekommen oder nur quasi beantragen? Das heißt wenn ich mich z.B. in August 2018 wieder beim Arbeitsamt melde, würde ich dann nur noch die 2 Monate (bis Okt) Alg erhalten oder trotzdem noch die kompletten 8 Monate, da ich mich ja vor Verjährung/Erlöschung des Anspruchs arbeitslos gemeldet habe? Grob gesagt, müsste ich alle 8 Monate Restanspruch vor Oktober 2018 ausgezahlt bekommen oder nur beantragen um keine Nachteile zu haben?
Es bleibt bis zum Verjährungsstichtag (= 5 Jahre nach Entstehung des Anspruches) immer der ganze Restanspruch erhalten.
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Quote from Baby2015;306052
Vielen Dank erst mal für die Antworten. Echt hilfreich.
Wenn ich dann in 2016 einen neuen Anspruch habe, würde sich denn auch die Dauer des Arbeitslosengeldes ändern? Das heißt, würden sie mir nur noch die restlichen 8 Monate auszahlen oder wird das auch irgendwie verkürzt (6 Monate)?
Der neue Gesamtanspruch setzt sich zusammen aus dem neu erworbenen Anspruch plus dem Restanspruch, allerdings max. 12 Monate
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Du müsstest dich freiwillig bei der KK versichern und die Beiträge müsste dein Partner auch mit übernehmen. Dein Sohn wäre bei dir kostenlos familienversichert. Die Aufwendungen für euch kann dein Partner bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich absetzen.