Es könnte sein, dass eure Wohnung dann nicht mehr angemessen ist und nach spätestens 6 Monaten das JC nur noch die angemessenen Kosten übernimmt.
Posts by Musiker
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Ich würde es so interpretieren: Als Neukunde hast du für einen gewissen Zeitraum in Form des Bonus geringere Energiekosten. Die Energiekosten zahlst du aus deiner Regelleistung. Somit ist die Bonuszahlung genauso zu betrachten wie die Rückzahlung einer zu hohen Vorauszahlung. Hätte man von dir statt der nachträglichen Bonuszahlung von vorn herein einen niedrigeren Betrag verlangt, hättest du auch nicht die Differenz an das JC zahlen müssen.
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Die Politik ist für die Zustände im Arbeitsmarkt nicht verantwortlich zu machen. Sehr wohl aber für den Betrug in Form der großen medialen Lüge des "Fachkräftemangels". Damit werden unwissende Abiturienten zum Studium verleitet. Ich kann mich noch gut an die ersten Vorlesungen erinnern in den uns indoktriniert wurde ein Maschinenbau-Absolvent würde vor Abgabe seiner Abschlussarbeit das Top Jobangebot mit 60T€ Jahresgehalt in der Tasche haben. Die Realität die ich in Konzernen wie Infineon, Volkswagen oder Continental selbst miterleben konnte ist das volle Gegenteil. Die wollen alle nur eine große Anzahl an Bewerbern im Arbeitsmarkt die in Konkurrenz miteinander stehen um die Lohnpreise zu drücken. Leiharbeit im Ingenieursektor in Form von Ingenieurdienstleistern ist an der Tagesordnung.Den einzigen Fehler den ich mir zurechnen muss ist, das ich wesentlich zu lange studiert und das ich meine Abschlussarbeit im falschen Bereich gemacht habe. Meine Abschlussarbeit war im Bereich der Motorenentwicklung für Piezo-Common-Rail Einspritzsysteme für Dieselmotoren. Wie der Bedarf in dem Bereich nach dem VW Abgasskandal ausschaut kann man sich vorstellen... An den Noten kann es nicht liegen. Bachelor 2,5 und Master 2,1.
Grüße aus Sachsen
Alepik11
Mein Sohn hat auch Maschinenbau studiert. Unmittelbar nach dem Studium war gerade eine kleine Flaute am diesbezüglichen Arbeitsmarkt, so dass er erst mal 2 Monate alo war. Aber dann begann er bei einem Ingenieurdienstleister und wurde bereits nach 3 Monaten von der Entleihfirma übernommen. Dann musste er sich wegen Umzugs aus familiären Gründen 2 mal einen neuen Arbeitgeber suchen und hatte keine größeren Probleme. Wichtig ist, dass man flexibel ist.
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Richtig. Bestehe auf das Darlehen, wende dich zur Not an den Vorgesetzten. Je nach dem, wann Lohn/Gehalt zufließt kann dann endgültig entschieden werden, ob es Darlehen bleibt oder behalten werden kann.
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Beim Alg II gilt das Zuflussprinzip. Wenn Lohn/Gehalt noch im Januar zufließen, wird das Einkommen auf den Januar angerechnet. Zur Überbrückung kann aber ein Darlehen nach § 24(4) SGB II gezahlt werden. Fließt Lohn/Gehalt erst im Februar zu, besteht für Januar noch der volle Alg II-Anspruch.
Was steht denn im Arbeitsvertrag zur Lohn/Gehalts-Fälligkeit?
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Du bist richtig informiert. Zur Ergänzung noch: Wenn das Krankengeld ausgelaufen ist (nach 78 Wochen Krankheit) und weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, besteht natürlich dem Grunde nach kein Anspruch auf Alg I, da wegen Krankheit nicht verfügbar. Hier gilt dann die Sonderregelung des § 145 SGB III. Es muss beim Rententräger der Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Bis dahin entschieden ist, gibt es Alg I, das dann ggf. mit den Rentennachzahlungen verrechnet wird.
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, dann werde ich wieder ALG 1 beantragen, auch wenn ich dort weniger im Monat bekomme. .Verstehe ich nicht. Alg I ist eine vorrangige Leistung und kann ggf. mit Alg II aufgestockt werden. Wieso beziehst du kein Alg I mehr?
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Aber doch nicht, wenn im September und Oktober noch gar keine Selbständigkeit ausgeübt wurde.... So verstehe ich jedenfalls den Beitrag, dass die Selbständigkeit erst ab November aufgenommen wird.
Hatte ich übersehen. Dann ist es so. Ab 01.11. kein Leistungsbegehren, somit keine Mitwirkungspflicht.
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So einfach ist das nicht. Hier haben wir aber die Besonderheit des Alg II für Selbständige. Der Bewilligungsabschnitt geht vom 01.09.2015 bis 29.02.2016. Das Alg II wurde vorläufig bewilligt. Über den Anspruch wird nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes entschieden. Somit ist die Mitwirkung erforderlich. Es kann dann sogar sein, dass bei gutem Gewinn das Alg II für 09-10/2015 zurückgefordert werden muss.
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1. Das Einkommen/Vermögen deines Freundes spielt bei BAB und Bafög (im Gegenteil zu Alg II und Sozialhilfe) keine Rolle.
2. KG wird nicht auf BAB/Bafög angeechnet -
Okey...
Und wenn man jetzt mal 100%ig davon ausgehen kann, das Person A definitiv kein weiteren Leistungen mehr nach dem 31.10. (Leistungszeitraum läuft auch nur offiziell bis 31.10.) bezieht, da Person A möglicherweise ab 01.11. eine Arbeit aufnimmt oder vorher einfach keinen Folgeantrag stellt, der über den 31.10. hinaus geht?
Kann denn DANN Person A sich innerhalb des Monats Oktober "alle erlauben", da nix mehr zu sanktionieren ist?? Z.b. unsinnige,laufende Maßnahmen abbrechen,etc...?
Genau genommen ja. Aber wehe, es klappt nicht mit dem Ende des Leistungsbezuges. Dann wirkt die Sanktion auch auf den neuen Antrag.
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Wie pAp schon schrieb: Sanktion läuft ab dem Folgemonat des Wirksamwerdens des Bescheides. Für eine Sanktion ab 01.11.15 müsste der Bescheid spätestens am 31.10.15 in deinen Händen sein.
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Dann wirst du wahrscheinlich eine Sanktion von 30 % für 3 Monate bekommen beim ALG 2.
Da U 25 Sanktion von 100 % !
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Festlichkeiten zur Einschulung sind nicht üblich, .
Das kommt auf die Gegend an. Hier bei uns wird der Schuleingang schon immer groß gefeiert.
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dass wir einen Durchlauferhitzer haben, über welchen sowohl Heizung als auch Warmwasser läuft
Damit ist das Warmwasser in den Heizungskosten bereits enthalten und kann nicht noch extra als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Und der Strom dient nicht unmittelbar der Wärmeerzeugung und ist über die im Regelbedarf enthaltenen Pauschale für Haushaltsstrom abgegolten.
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Zuflussprinzip heißt, dass Einkommen immer in dem Monat angerechnet wird, in dem es zufließt. In deinem Fall: Der Lohn für Juni wird erst im Juli angerechnet. Somit betseht für Juni noch voller Alg II-Anspruch.
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Ich weiß ja nicht, wie hoch der Lohn ist, aber da du im Juni nur eine reichliche Woche arbeitest, dürfte für den Juli noch ein Teilanspruch bestehen. Ansonsten kannst du ein Darlehen nach § 24 (4) SGB II beantragen.
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Selbstverständlich dürft ihr heiraten. Es gibt kein Gesetz, dass Eheleute zu gemeinsamer Wohnung verpflichtet. Allerdings kann es Probleme mit den Sozialleistungen geben. Sobald ihr verheiratet seid, zählt ihr als eine Bedarfsgemeinschaft und bekommt nur die angemessene Miete für eine Zwei-Personen-Wohnung.
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Habe das Thema erst mal ins richtige Unterforum verschoben. Du könntest beim JC Alg II beantragen. Allerdings wird man prüfen, ob nicht zusammen mit der Freundin und Kind eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.