Quote from Floeckchen;90862
Falls man selber bedürftig ist kann man beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfegutschein beantragen.
Wenn man selber bedürftig ist, sollte man einfach Auskunft erteilen, weil man dann eh nicht herangezogen werden kann.
Ich würde in so einem fall einen Brief aufsetzen, die Situation schildern und auf Verwirkung nach § 1611 BGB plädieren. Zusätzlich könnte man noch den § 92 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII heranziehen, je nach der Art der Vorgeschichte. Dann würde ich nachfragen, ob weiterhin auf der Auskunft bestanden wird.
Falls ja Auskunft erteilen und abwarten, kommt eine Zahlungsaufforderung, Anwalt (Familienrechtler) aufsuchen