Ich kann zwar die Reaktion der Mitarbeiterin nicht nachvollziehen, da die Anfrage jetzt nicht allzu schwer zu beantworten wäre.
Für eine Pflicht dies mitzuteilen sehe ich allerdings keine Rechtsgrundlage.
Eine Rechtsgrundlage gibt es für:
- Akteneinsicht (SGB X)
-Miteilung über die über einen gespeicherten Daten (DSGVO)
Beides ist aber in der Regel schriftlich zu beantragen.
Zur Akteneinsicht wird dann in der Regel ein Termin im Amt vergeben.
Die Auskunft zu den gespeicherten Daten erhält man schriftlich.