Hallo alle zusammen,
ich bin mir im Folgenden sehr unsicher und
hoffe ihr könnt mir helfen / etwas Klarheit verschaffen.
Meine Situation ist folgende:
Ich lebe derzeit in einer Bedarfsgemeinschaft
(BG) mit meiner Partnerin.
Diese BG besteht jetzt seit dem 1.12.2019.
Davor war ich bereits von 1.10.2019 bis
30.11.2019 Empfänger von ALG II – aber in einer anderen Stadt ca. 500 km weiter
südlich.
Meine Partnerin war bis zum 31.8.2019 als
FH-Studentin eingeschrieben und hat Studien-BAföG bekommen. Ab dem 1.9.2019 startete sie eine schulische
Weiterbildung und erhält seitdem Schüler-BAföG.
Am 1.12.2019 zogen meine Partnerin und ich also
in der neuen Stadt (500 km weiter nördlich von dort, wo ich ursprünglich
gewohnt hatte), in eine gemeinsame, neu angemietete Wohnung zusammen.
Unser ALG II Antrag beim Jobcenter in der
„neuen“ Stadt, bei dem wir Kontoauszüge bis zum 22.12.2019 mit einreichten, wurde
angenommen und alles schien in Ordnung.
Nun unser(e) Problem(e):
Aufgrund einiger Unregelmäßigkeiten bei der
Auszahlung des Schüler-BAföG meiner Partnerin (welches als unser alleiniges
Einkommen zählt; ich selbst habe derzeit kein Einkommen) wurden die für unsere
BG berechneten ALG II Leistungen zu gering berechnet.
Um diese eindeutige Fehlberechnung
nachzuweisen, müsste ich jetzt auch die Umsatzübersichten vom Bankkonto (Kontoauszüge)
meiner Partnerin und von mir nach dem 22.12.2019 dem Jobcenter offen legen.
Doch genau hier ist der Knackpunkt! Und genau
hier bin ich mir unsicher, ob ich den Schritt gehen sollte und dem Jobcenter
diese Bankkonto-Umsatzübersichten zur Einsicht übermitteln sollte!?
Denn JETZT im Januar 2020 – also nach Dezember
2019, dem Monat der Antragstellung – erhielten sowohl meine Partnerin als auch
ich jeweils eine Nachzahlung bzw. „Rückzahlung“.
Meine Partnerin erhielt eine „Rückzahlung“ von
einmalig ca. 700 EURO Schüler-BAföG.
Ich erhielt ca. 1400 EURO ALG II Nachzahlung
für den Bedarfszeitraum von 1.10. bis 30.11.2019 – also von dem Jobcenter 500
km weiter südlich, welches damals für mich zuständig war, da ich ja bis Ende November
2019 noch dort wohnte.
So, nun meine Frage:
Wenn ich jetzt dem Jobcenter an unserem
aktuellen Wohnort, unsere besagten Bankkonto-Umsatzübersichten (Kontoauszüge)
zusende, um eben die Fehlberechnung hinsichtlich unserer errechneten Leistungen
nach ALG II nachzuweisen, werden unserer BG die 700 EURO BAföG Rückzahlung
meiner Partnerin und meine 1400 EURO ALG II Nachzahlung dann nach dem
ZUFLUSSPRINZIP als EINKOMMEN für den AKTUELLEN MONAT Januar angerechnet, weil
das Geld eben jetzt auf unsere Bankkonten geflossen ist?
Bei den 1400 EURO ALG II Nachzahlung von dem
vorherigen Jobcenter kann ich mir das irgendwie kaum vorstellen, da es sich
hierbei ja ebenso um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II
handelt – nur dass diese eben erst spät an mich ausgezahlt wurden.
Oder sehe ich das falsch?
Bei den 700 EURO Rückzahlung meiner Partnerin
bin ich mir jedoch schon nicht mehr so sicher. Hierbei möchte ich allerdings
noch einmal darauf hinweisen, wie die Rückzahlung zustande kam:
Da meine Partnerin, wie oben beschrieben, erst
im Studien- und dann im Schüler-BAföG Bezug war, kam es da zu Problemen beim
Wechsel von der einen BAföG Form zur anderen. Dies führte dazu, dass sie im
September 2019 vom Studien-BAFöG gebeten wurde, 700 EURO zurück zu überweisen –
was sie auch tat. Aber gleichzeitig verrechnet das Schüler-BAföG-Amt diese 700
EURO in einer monatlichen BAföG-Auszahlung an meine Partnerin. Das waren dann allerdings
einmal 700 EURO zu viel! Jetzt stellten das eben auch die zuständigen BAföG-Ämter
fest und überwiesen ihr eben diese 700 EURO im Januar 2020 wieder zurück auf
ihr Bankkonto. Deshalb schreibe ich hier auch von „Rückzahlung“! Denn meiner
Partnerin wurde das Geld ja im August 2019 bereits ausgezahlt bzw. dann „floss“
es ihr als Einkommen zu. Anschließend musste sie es im September 2019 eben nur
fälschlicherweise zurückzahlen bzw. es wurde ihr zusätzlich noch mal in einer
BAföG-Auszahlung abgezogen, um es eben nun wieder zu bekommen.
Puuuh, komplizierte Angelegenheit!
Also, ich hoffe ich konnte alles ausführlich
darlegen. Und noch mehr hoffe ich, jemand von euch kann mir etwas Klarheit
geben, ob diese beiden Beträge, welche nun im Januar 2020 auf unsere Bankkonten
flossen als EINKOMMEN nach dem ZUFLUSSPRINZIP zu sehen
sind oder eben nicht; und ob es demnach eben empfehlenswert wäre, dem Jobcenter
(unseres aktuellen Wohnorts) auch die
Bankkonto-Umsatzübersichten nach dem 22.12.2019 zu überlassen, um damit eben
die Fehlberechnung unseres aktuellen ALG II Betrages beweisen zu können. ODER
ob wir das lieber lassen sollten, da uns die 700 EURO „Rückzahlung“ für meine
Partnerin und die 1400 EURO ALG II Nachzahlung vom Jobcenter (aus der
vorherigen Stadt, in der ich wohnte; für Oktober und November 2019) an mich
womöglich als EINKOMMEN nach dem ZUFLUSSPRINZIP angerechnet werden könnten und
wir demnach für den jetzigen Januar überhaupt kein ALG II mehr erhalten würden
bzw. dieses zurückzahlen müssten.
Ich (wir) würden uns riesig über eure Ansichten
freuen!