LSG Niedersachsen-Bremen · Urteil vom 28. Februar 2012 · Az. L 9 AS 585/08
"Nahrungsergänzungsmittel sind zwar Lebensmittel, die dazu bestimmt sind,
die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie begründen jedoch keinen
Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II; denn es handelt sich nicht um
kostenaufwändige Ernährung, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist."
Liegen aber medizinische Gründe vor...........sieht es wo möglich anders aus.........
Posts by TobiW
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Hallo Sabine,
sollten deine Wadenkrämpfe durch einen Magnesiummangel begründet sein,
dann wären vielleicht die Kosten von der Krankenkasse zu übernehmen.Blutwert Magnesium?
OTC-Übersicht
28. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
29. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
Hast du schon mit deinem Hausarzt/Hausärztin darüber gesprochen?
Gruß
TobiW
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Im Beschluss des BSGs vom Juli 2016 werden indische Flohsamenschalen erwähnt.
Flohsamenschalen sind in der OTC-Übersicht aufgelistet.
18. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung
bei Morbus Crohn, Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen. -
Wäre interessant, wie das LSG beim 2. Mal entschieden hat.
Vielleicht findet jemand das 2. Urteil des LSG und teilt das Aktenzeichen mit.
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Klagt man gegen das Jobcenter oder Amt auf Mehrbedarf bei Nahrungsergänzungsmitteln,
dann beruft sich die Beklagte auf das Urteil BSG aus 2011.Wird dann die Krankenkasse beigeladen, dann beruft sich diese auf das Urteil BSG aus 2016.
Wie soll dann der Richter/-in ein Urteil finden?
Wird das Jobcenter oder Amt zur Zahlung verurteilt, wird diese mit großer Sicherheit in Berufung gehen.
Wird die Krankenkasse als Beigeladene verurteilt, wird diese mit großer Sicherheit in Berufung gehen.
Usw.
Letztendlich wird das Ganze mit großer Sicherheit beim Bundessozialgericht landen.
Kann Jahre dauern und der/die Bedürftige bleibt auf der Strecke.
Toll……..wirklich klasse…….(ist ironisch gemeint).
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Punkt 7
wird das Jobcenter erwähnt.
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BSG Az: B 1 KR 18/16 B
Punkt 8 bb)
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Danke dir Turtle1972.
Deine Hinweise bzw. Links auf Urteile machen mir Mut.
Punkt b........Auch der Umstand......
sowie
Punkt 40.......Die bei...........
treffen voll und ganz auf mich zu.
DANKE
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zu Punkt 1 = ja
zu Punkt 2 = ja
zu Punkt 3 = allein
Mehrbedarfszuschlag gleich hoch ja, aber unterschiedliche Voraussetzungen.
Das Jobcenter mehrmals schriftlich um Auskunft gebeten,
warum nur ein Teil der Bescheide rückwirkend aufgehoben wurde.
Auch nach 3 Monaten keinerlei Antwort erhalten. Weder mündlich noch schriftlich. -
Danke JonSnow für deine Antwort.
zu 1............stimmt so nicht.
Sind nicht deckungsgleich............................u.a. sind die Mehrbedarfe unterschiedlich.
Die Behauptung ist belegbar und wurde vorgetragen.
Sozialgericht ist darauf nicht eingegangen.Egal, werde in Berufung gehen.
Danke
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zu 1. Bedarf wurde nicht gedeckt.........musste Kredit aufnehmen.
zu 2. falsch...........ich hätte mehr im Geldbeutel gehabt..............Merkzeichen
Jobcenter hatte über den Antrag Kenntnis.
Differenzbetrag ist richtig.
Gruß
TobiW
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Bei mir kein Mehrbedarf bei ALG II wegen Behinderung.
Keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Keine Eingliederungshilfe.
Keine sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben.
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NEIN, trifft auf mich alles nicht zu.
Es steht außer Frage, dass bei der Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs die Erwerbsminderungsrente mitberücksichtigt wird.
Darum geht es nicht.
Wäre mir die Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gewährt worden, dann hätte ich durch die zusätzliche Grundsicherung (Mehrbedarf Schwerbehinderung Merkzeichen G)
mehr monatlich im Geldbeutel gehabt.Es kann mir doch nicht zu meinem Nachteil gereichen, wenn die Erwerbsminderungsrente nicht rechtzeitig gewährt wird.
Darum geht es.
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Beim ALG II wird ein Mehrbedarf für Schwerbehinderung mit Merkzeichen G nicht berücksichtigt.
Daher ist die ALG II < als Erwerbsminderungsrente + Grundsicherung
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Es geht um die Vergangenheit und nicht was jetzt für die Zukunft passiert.
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ALG II ist richtig.
Es ist richtig, dass ich nichts zurückzahlen muss. Dies hat ja das BSG vor Jahren einschlägig geurteilt.
Nur, wäre die Erwerbsminderungsrente rechtzeitig gewährt worden, dann hätte ich durch die zusätzliche Grundsicherung
ca. 2.000 Euro mehr gehabt und hätte keinen Kredit aufnehmen müssen.ALGII < Erwerbsminderungsrente + Grundsicherungsbedarf.
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Hat jemand Tipps und Ratschläge für mich???
Ich bin verzweifelt und weiß nicht mehr weiter.
Ich hatte gehofft rückwirkend Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu bekommen.
SACHVERHALT:
100% schwerbehindert mit Merkzeichen G und Mehrbedarf Ernährung.
Rückwirkend Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen.
Da die Rente niedriger ist als der Grundsicherungsbedarf gemäß § 28 SGB X
rückwirkend Grundsicherung beantragt.DRV Bund hat Ausgleichszahlung / Erstattung an das Jobcenter geleistet.
Sozialgericht hat rückwirkende Grundsicherung abgelehnt, weil
1. Die Ausgleichszahlung nicht die erbrachten Leistungen des Jobcenters deckt.
2. Weil das Jobcenter nur einen Teil ihrer Bescheide rückwirkend aufgehoben hat.Frage:
Ist dies rechtens?
Die Rente ist niedriger als der Grundsicherungsbedarf.
Vergleicht man die monatlichen erbrachten Leistungen des Jobcenters
sind diese auch niedriger als der Grundsicherungsbedarf.
Würde rückwirkend Grundsicherung gewährt, könnte doch die restliche
Ausgleichszahlung an das Jobcenter erfolgen. Die dann übrig bleibende
Restsumme an Grundsicherung wäre für mich bestimmt.Warum ist dies laut Gesetz nicht möglich?
Ist doch ungerecht. Wäre mir die Rente rechtzeitig gewährt worden,
dann hätte ich doch die Grundsicherung gleich von Anfang an
in Anspruch genommen.