Danke.
Wenn ich den Text des TE richtig lese:
Anspruch auf Arbeitsentgelt für November bestand, Entgelt wurde erzielt, ist zugeflossen, ist nachweisbar.
Der AG war nicht zahlungsunfähig, hat die letzte Lohnzahlung zum 15. des Folgemonats überwiesen.
Der Bemessungszeitraum für die Bemessung und Berechnung ALG sind dann die letzten 12 Monate der Beschäftigung (falls nicht andere Voraussetzungen bei längeren oder kürzeren Beschäftigungszeiten vorliegen).
Meiner Ansicht nach gehört der November dazu.
Beispiel: AN wurde gekündigt, KS-Klage wurde erst am LAG nach ca 18 Monaten endgültig verhandelt.
ALG für die Beschäftigungszeiten wurde zunächst gezahlt, obwohl letzte Gehälter erst im Zeitraum des Klageverfahrens gezahlt wurden/zugeflossen sind und mehrfach die AG-Bescheinigung vom AG korrigiert werden mußte.
Ausschlaggebend ist die Zeit der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt und der Zufluß des Entgeltes.
Letzten Endes hat das LAG das auch so bestätigt.