Bürgergeld: Alles, was Sie wissen müssen!

Das Wichtigste zum Bürgergeld vorab

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Das Bürgergeld erhält auf Antrag, wer kein zum Leben ausreichendes Einkommen und Vermögen hat (also hilfebedürftig ist) und erwerbsfähig ist. Die Sozialleistung kann zusätzlich zum Gehalt oder Arbeitslosengeld gezahlt werden (aufstockende Leistung).
  • Eine alleinstehende Person bekommt seit Januar 2023 als Regelbedarf 502 Euro, ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 902 Euro. Ab 2024 erhöht sich das Bürgergeld. Eine alleistehende Person erhält 2024 als Regelsatz 563 Euro, ein Paar 1012 Euro .
  • Es werden auch die Kosten für Miete oder Eigenheim als Wohn­kos­ten übernommen, soweit sie angemessen sind.
  • Vermögen bis zu 15.000 Euro pro Person wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Im Einzelfall kann das Schonvermögen noch höher sein.

So funktioniert Bürgergeld beantragen:

  • Beim Jobcenter muss man Bürgergeld beantragen. Ein formloser Antrag, auch per E-mail oder digital reicht aus.
  • Kinder haben ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld. 2025 soll es für sie jedoch die Kindergrundsicherung geben.

Was ist das Bürgergeld?

Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen. Es hat die Hartz IV Leistung, das Arbeitslosengeldes II ersetzt. Es handelt sich um eine Form der sozialen, staatlichen Hilfe. Ab dem 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld in Deutschland gezahlt, ab dem 1. Juli 2023 gab es wichtige Neuregelungen. Zum 1. Januar 2024 trat die Bürgergeld Erhöhung 2024 in Kraft.

Anspruch: Wer bekommt Bürgergeld?

Das Bürgergeld-Gesetz 2023 sieht vor, dass der Anspruch auf Bürgergeld an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:

Diejenigen Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben einen Anspruch auf Bürgergeld.

Bürgergeld Antrag: wie man die Leistung bekommt

Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Das ist in aller Regel die Kommune, also die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung. Dort heißen die Ämter Jobcenter. Wurde bereits vor dem Starttermin des Bürgergeldes eine SGB II Leistung gewährt, so ist keine neue Antragstellung erforderlich.

Auf unserer Seite Bürgergeld Antrag finden Sie sämtliche Antragsformulare zum Download.

Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt. Hier alle Infos dazu: Bürgergeld Antrag.

Bürgergeld Rechner

Das Bürgergeld setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen, insbesondere aus

  • dem Teil zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts (Regelsatz)
  • dem Teil, der den Kosten der Unterkunft, also die Miete entspricht
  • dem Teil, der auf die sonstigen Personen fällt, die mit dem Antragsteller eine Anspruchs-Gemeinschaft bilden.

Einkommen und Vermögen der anspruchsberechtigten Personen spielen ebenfalls eine Rolle und sind für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes entscheidend.

Der gemeinnützige Verein “Für soziales Leben e.V.” bietet einen sehr exakten Bürgergeld Rechner ans. Mit Hilfe dieses Bürgergeld-Rechners können Sie Ihren aktuellen Anspruch berechnen.

Der Rechner ist aktuell und berücksichtigt alle Neuerungen 2024.

Bürgergeld Rechner

Bürgergeld Höhe: Regelsatz 2024

Der Bürgergeld Regelsatz beträgt ab dem 1. Januar 2024 laut Gesetz 563 Euro. Das ist der Regelsatz für eine alleinstehende Person. Das entspricht einer Erhöhung des bisherigen Regelsatzes um 61 Euro monatlich im Vergleich zum Vorjahr.

Die Regelsätze 2024 im Überblick

Zum 1. Januar 2024 findet die Bürgergeld Erhöhung 2024 statt. Der Bürgergeld Regelsatz wird um 61 Euro bzw. 12,2 Prozent erhöht. Im Einzelnen sehen die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen wie folgt aus.

  • 563 Euro – für eine alleinstehende Person
  • 506 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft
  • 471 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 
  • 390 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 
  • 357 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren

Die Höhe der Regelbedarfe bzw. der Regelsätze des Bürgergeldes für das Jahr 2024 steht also schon fest. Lesen Sie hier: Bürgergeld 2024

Für Kinder: Besonderheiten beim Bürgergeld

Für Kinder gibt es besondere Leistungen und Ansprüche im Rahmen des Bürgergeldes. Lesen Sie alles wissenswerte über den Regelbedarf für Kinder, den Kinder Regelsatz, Mehrbearfe für Kinder und Leistungen für Bildung und Teilhabe hier: Bürgergeld für Kinder

Auszahlungstermine Bürgergeld 2024

Wann wird das Bürgergeld ausgezahlt? Grundsätzlich erfolgt die Zahlung am letzten Werktag des Vormonats. Die einzelnen Zahlungstermine finden sie hier: Bürgergeld Auszahlungstermine 2024

Wie wird das Bürgergeld ausgezahlt? Die Antwort finden Sie hier: Auszahlung Bürgergeld.

Regelbedarf 2024

Regelbedarf Buergergeld 2024

Aktuelles zum Bürgergeld

Bürgergeld Änderungen 2024 – die neuen Regelungen

Das Bürgergeld wechselte in die zweite Phase. Seit Januar 2023 hat es Hartz IV ersetzt. Es sollte Millionen von Menschen mit Hilfe von verstärkter Förderung der Ausbildung und Weiterbildung eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt verschaffen.

Zum 1. Januar 2024 wurde der Bürgergeld Regelsatz erhöht. Einzelheiten finden Sie in der Tabelle Bürgergeld Regelsatz 2024.

Im Laufe des Frühjahrs 2024 werden die Sanktionen beim Bürgergeld verschärft. Einzelheiten hier: Bürgergeld 100 Prozent Sanktionen

Alle Änderungen beim Bürgergeld, insbesondere auch im Vergleich zu Hartz IV, finden Sie hier: Bürgergeld Änderungen

Einkommen und Freibeträge beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld wird das Einkommen angerechnet. Doch es gibt Einkommensfreibeträge hinsichtlich des Erwerbseinkommens. Der Einkommensfreibetrag für den Teil des Einkommens, das zwischen 520 Euro und 1000 Euro liegt, wurde von 20 % auf 30 % angehoben, so dass maximal 48 Euro mehr vom Einkommen behalten werden können.

Wohnung

Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld dürfen Leistungsempfänger in jedem Fall in ihren Wohnungen wohnen bleiben Die Wohnungskosten (Kosten der Unterkunft) werden also im ersten Jahr des Leistungsbezugs nicht danach beurteilt, ob sie angemessen sind. Das nennt sich Karenzzeit. Sie gilt auch für die Nebenkosten, jedoch nicht für die Heizkosten. Letztere müssen weiterhin immer angemessen sein.

Vermögen

Vermögen von bis zu 40.000 Euro wird geschont und wird nicht auf den Anspruch auf Bürgergeld angerechnet; das gilt nur im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit).

Mit dieser Neuregelung im Rahmen des Bürgergeldes brauchen Menschen, die durch längere Arbeitslosigkeit in Not geraten sind, keine Sorge zu haben, sofort auf ihr erspartes Geld zurückgreifen zu müssen.

Sanktionen

Hartz-IV-Bezieher wurden in der Vergangenheit mit Sanktionen belegt, wenn sie sich beispielsweise nicht an Vereinbarungen mit dem Jobcenter hielten.

Diese Sanktionsregelungen standen schon seit längerem in der Kritik von Sozialverbänden.

Ganz abgeschafft werden die Sanktionen durch die Einführung des Bürgergeldes nicht. Das Prinzip des Förderns und Forderns gilt weiterhin.

Die Sanktionen wurden aber neu geordnet und neu geregelt und heißen nun Leistungsminderungen.

Warum gibt es das Bürgergeld?

Das Bürgergeld soll zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen und die Würde des Einzelnen achten.  Es soll der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Es soll unkompliziert und also auch digital zugänglich sein.

Laut Bundesarbeitsministerium soll ein größeres „Miteinander“ geschaffen werden. Die Jobcenter sollen in Zukunft großzügiger mit der Lebenssituation von Leistungsempfängern umgehen. Diese sollen sich so einfacher darum kümmern können, möglichst schnell wieder eine Arbeitsstelle zu finden.

Beim Bürgergeld handelt sich nicht um eine bedingungslose staatliche Sozialleistung oder bedingungsloses Grundeinkommen, sondern um eine Grundsicherung, deren Zahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.  Wichtigste Bedingung dabei ist die Bedürftigkeit.

Das Bürgergeld stand vor seiner Einführung schon seit einigen Jahren in den Parteiprogrammen der SPD, der Grünen und auch der FDP. Jede Partei stellte sich allerdings eine unterschiedliche Ausgestaltung vor.

Kompetenzermittlungsverfahren und Kooperationsplan

Ziel des neuen Verfahrens im Rahmen des Anspruchs auf Bürgergeld ist es, ein Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung herzustellen. Dazu dienen die beiden folgenden Verfahrensschritte, das Kompetenzermittlungsverfahren und die sich daran anschließende Kooperationsplan.

Kompetenzermittlungsverfahren

Es soll die Möglichkeiten der Menschen in den Mittelpunkt stellen, also deren Stärken und Entwicklungsbedarfe. Diese werden durch ein Kompetenzfeststellungsverfahren ermittelt. Sogenannte Soft Skills werden dadurch zertifizierbar.

Kooperationsplan ersetzt Teilhabevereinbarung

Der Kooperationsplan (früher: Teilhabevereinbarung) hält die Angebote und Maßnahme fest, die mittels des Kompetenzfeststellungsverfahrens ermittelt worden sind. Er gilt für 6 Monate. Danach kann sie ergänzt und an die neue Situation angepasst werden.

Im Kooperationsplan werden auch die Mitwirkungspflichten des Bürgergeld-Beziehers festgehalten.  

Pflichten beim Bezug von Bürgergeld

Pflicht zur Arbeitsaufnahme

Wer Bürgergeld bezieht hat Pflichten. Die wichtigste Pflicht ist die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit.

Die Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit trifft nur erwerbsfähige Bezieher der Leistungen. Dabei muss der Leistungsbezieher nicht mehr jede Arbeit annehmen. Der Fokus des Bürgergelds liegt auf einer dauerhaften Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt. Eine Ausbildung und eine Weiterbildung zur Erlangung eines Berufsabschlusses oder einer Qualifizierung stehen im Vordergrund.

Wenn es um die Arbeitsaufnahme geht, gilt: Arbeit muss zumutbar sein.

Zumutbar ist eine Arbeit allerdings nur, wenn der Leistungsbezieher dazu körperlich, geistig oder seelisch in der Lage ist, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners nicht gefährden würde und mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, oder wenn der Ausübung der Arbeit kein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Es obliegt dem Bezieher von Bürgergeld nachzuweisen, dass Gründe für eine Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit vorliegen.

Mitwirkungspflicht

Ist Bürgergeld beantragt oder bewilligt, so hat der Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Bestimmte, im Gesetzt namentlich benannte, dritte Personengruppen haben ebenfalls eine Mitwirkungspflicht der Behörde gegenüber. Das sind etwa die dem Antragsteller unterhaltspflichtige Personen; sie sind zur Mitwirkung und Auskunft gegenüber dem Jobcenter verpflichtet. Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach kann das Amt einen Bußgeldbescheid erlassen.  Außerdem kann die Behörde Schadenersatzansprüche geltend machen.

Sanktionen bei Pflichtverletzung

Verletzt der Bezieher von Bürgergeld seine Pflichten, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Sanktionen verhängen. Dazu zählt insbesondere eine Kürzung der Geldleistungen des Regelsatzes.

Dauer des Bezugs von Bürgergeld

Das Bürgergeld wird im Normalfall für einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu einem Jahr bewilligt.  Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.

Wenn der Anspruch nicht für einen vollen Monat besteht, so werden die Leistungen nach Tagessätzen ausgezahlt. Rechnerisch hat dabei ein Monat immer 30 Tage.

Das Bürgergeld ist auf das Konto des Antragstellers zu überwiesen, das er im Antrag angegeben hat. Er kann aber auch die Auszahlung als Scheck fordern. Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, kann das Amt grundsätzlich von der Leistung abziehen.

Bürgergeld auch für ausländische Staatsbürger

Ausländer haben grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Bürgergeld unter den gleichen Voraussetzungen auf wie deutsche Staatsbürger.

Ausländer haben dann jedoch keinen Anspruch, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt.

– kein Wohnsitz und gewöhnlichenr Aufenthalt in Deutschland . Darunter fallen etwa Touristen oder Saisonarbeiter,

– keine Besitz einer Arbeitserlaubnis, auch nicht die Möglichkeit, eine zu erhalten. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes (Arbeitsmarkt- bzw. Vorrangprüfung) aufzunehmen, reicht hingegen für einen Anspruch aus.

– keine Erwerbstätigkeit. Ausländischen Familienangehörigen haben keinen Bürgergeld – Anspruch für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland. Ausnahme: Sie besitzen einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Nicht von dieser Regelung sind ausländische Familienangehörige deutscher Staatsbürger.

– Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Hier haben auch die Familienangehörigen keinen Anspruch.

– Anerkannte Asylbewerber haben einen Anspruch auf Bürgergeld.

Fragen zum Bürgergeld: das Forum

Sie haben Fragen zum Bürgergeld? Stellen Sie sie in unserem Bürgergeld Forum

Die wichtigsten Fragen haben wir auch hier zusammengestellt: Bürgergeld FAQ

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