Hi,
ich bin mir nicht sicher, ob folgender Sachverhalt hier zutrifft.
Die Durchführungshinweise zu § 11 SGB II der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :
4. Sonderregelung Pflegegeld nach dem SGB VIII
Aufwendungsersatz ab Randziffer (11.117http://tinyurl.com/fyvl3
Das Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wird bei Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und bei Tagespflege (§ 23 SGB VIII) gezahlt.
Die Vergütung der Pflegepersonen setzt sich bei bei den Vorschriften aus Pflegegeld (Aufwendungsersatz) und einem Erziehungsbeitrag (Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz) zusammen. Der Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar.
Der Betrag des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, ist hingegen anzurechnen. Dieser Betrag beläuft sich bei Vollzeitpflege derzeit nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge auf 209 € pro Kind und Monat; regionale Abweichungen von diesem Betrag sind möglich.
Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Betreuungsaufwand. Die Anrechnung des Pflegegeldes richtet sich nach dem Datum des Betreuungsvertrages; d. h. das Pflegegeld für die zwei sich am längsten im Haushalt befindenden Pflegekinder bleibt – unabhängig von seiner Höhe und dem Betreuungsaufwand – nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 anrechnungsfrei.