Hi,
Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen ....
Die Zahlung am 15. des Folgemonats sind eben nicht beim Ausscheiden zugeflossen.
Die Urteile eines LAG sind Einzelfall bezogen. Ansonsten muss jeder sein Recht (vermeintliches) gegebenenfalls von Gericht für seinen Fall selber erstreiten.