Hi,
die Entscheidung des BSG besagt, dass ein Anspruch gegen das Jobcenter hätte geprüft werden müssen. Um dies nachzuholen, wurde die Sache zurück verwiesen. Das LSG hatte in seiner Vorentscheidung einen Formfehler begangen, in dem es unterließ, das JC durch eine Beiladung in das Verfahren einzubeziehen.
Eine Entscheidung des BSG, die ausdrücklich die Feststellung trifft, dass Nahrungsergänzungsmittel vom SGB II Träger zu übernehmen sind, gibt es nicht. Das BSG hat nur die Erwägung aufgestellt, dass ein solcher Anspruch nicht ausgeschlossen ist.
Vielleicht etwas schlaumeierisch: Es handelt sich auch nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss, der nach § 160a Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz möglich ist. Auch daraus folgt, dass eine inhaltliche Entscheidung für einen Anspruch nie gefallen ist.