Du hast keine Ahnung von der Sachlage.
Dann solltest du die Leute hier vernünftig aufklären, wenn du eine Frage an die Forumsgemeinschaft stellst.
Du hast keine Ahnung von der Sachlage.
Dann solltest du die Leute hier vernünftig aufklären, wenn du eine Frage an die Forumsgemeinschaft stellst.
Es gibt tatsächlich Versorger, die im Januar keinen Abschlag anfordern. Das sind aber wohl eher die lokalen Versorger. Wenn dein Versorger auch im Januar einen Abschlag anfordert und abbucht, ist die Kürzung rechtswidrig. Du solltest schnellstmöglich Widerspruch einlegen und den Kontoauszug und die Mail beifügen.
Vllt. geht es auch schneller, wenn du dich an den Vorgesetzten wendest.
Du könntest doch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Damit wird das Verfahren neu eröffnet:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
Hinsichtlich der verstrichenen Widerspruchsfrist sehe ich dagegeben keine großen Erfolgsaussicht bzgl. einer Klage. Auf jedes Schriftstück kommt ein amtlicher Eingangsstempel und das ist entscheidend.
Ja, aber dann ist es ja auch ganz normal Einkommen des Kindes, oder?
Bei dem Guthaben handelt es sich u.U. um Einkommen, dass dir jetzt zufliesst und somit auch bei dir angerechnet wird. Da deine Partnerin verstorben ist, hat sie nichts mit dem Guthaben zu tun.
Kindergeld wird doch eigentlich an die Kindergeldberechtigten (Eltern) gezahlt!? Für diese gilt dann auch der Nachteilsausgleich.
Wenn es bei dir anders ist, ist das als ganz normales Einkommen zu behandeln; d.h. es mindert den Anspruch auf Sozialhilfe.
Da es sich um eine stationäre Einrichtung handelt, steht dir im Moment "nur" das Taschengeld in Höhe von 27 % des Regelsatzes der Stufe 1 zu, das sind z.Zt. 116,- €.
Wenn kein Bescheid gekommen ist, könntest du gegen die Neufestsetzung vorgehen. Das würde dir aber nur solange helfen, bis das Amt dann seinen Fehler korrigiert und das dürfte recht schnell der Fall sein.
Bzgl. der Schulden: Bei dir ist doch nichts zu holen, so dass sämtliche Pfändungsversuche fruchtlos verlaufen dürften. Du bist nicht verpflichtet mit der Sozialhilfe Schulden zu tilgen.
Welche Leistungen bekommst du denn? ALG II ("Hartz IV") oder Sozialhilfe?
Naja, auf jeden Fall der entsprechende Anteil der Miete, je nachdem was die Mutter mit ihm als Mietzins vereinbart, ansonsten kopfteilig.
Das Einkommen u. Kindergeld könnte reichen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Anderenfalls muss er BAB beantragen.
Das dürfte nicht funktionieren, s. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Der Sohn gehört kraft Gesetz zu BG, es sei denn er kann seinen Lebensunterhalt selber bestreiten. Das könnte natürlich mit Antritt der Lehre der Fall sein, weil er dann ggf. auch Anspruch auf BAB hat.
Stell doch einfach deine fachlichen Fragen oder eben nicht.
Ob die Antworten qualifiziert sind oder nicht, kannst du dann selbst beurteilen.
Naja, dann erwartest du hier scheinbar auch keine qualifizierte Antwort. Vllt. solltest du dann woanders fragen.
Hallo,
was hat deine Frage mit dem eigentlichen Thema zu tun?
Wenn dem wirklich so ist, dürfte das rechtswidrig sein. Sieh dir mal § 53 Abs. 2 Nr. 2 u. Abs. 3 SGB I an:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__53.html
Du solltest schnellstmöglich beim Rechtspfleger des Amtsgerichs vorstellig werden. Entweder nehmen die mit dir einen entsprechenden Antrag wg. Pfändungsschutz auf oder geben dir einen Beratungsschein, mit dem du dir einen Anwalt nehmen kannst.
Da in der Sozialhilfe der Nachranggrundsatz gilt (§ 2 SGB XII) bist du sogar verpflichtet die freiwillige Weiterversicherung anzuzeigen/zu beantragen. Das muss innerhalb von 3 Monaten nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) geschehen.
Da Beiträge werden vom Einkommen abgesetzt und/oder als Bedarf nach § 32 SGB XII übernommen. So oder so übernimmt das Sozialamt diese, da brauchst du dir keine Sorgen zu machen.
Wenn die Wohnung nicht zu teuer ist, musst du auch nicht die 75,- € selbst bezahlen. Die Frage ist, wie die Angemessenheitsgrenzen bei dir vor sind. Einfach mal googlen, dann solltest du fündig werden.
- Wenn das Sozialamt eine WG und keine Partnerschaft anerkennt, erhältst du auch weiterhin den Regelbedarf der Stufe 1, also keine Kürzung.
- Schließt du einen Untermietvertrag, werden die Kosten anerkannt, die dort vereinbart wurden, sofern sie angemessen sind.
- Umziehen darfst du immer, wann und wohin du möchtest. Du solltest dir trotzdem eines Bestätigung des neu zuständigen Sozialamtes holen, ob und in welcher Höhe die neuen Kosten anerkannt werden.
- Eine Kaution erhältst du nur, wenn der Umzug erforderlich ist. Also z.B. wenn du für deine jetzige Wohnung eine Kostensenkungsaufforderung erhalten hast oder aus gesundheitlichen oder familiären Gründen. Allerdings dürftest du ja die Kaution für deine jetzige Wohnung zurückbekommen, mit der du die für die neue Wohnung bezahlen kannst.
Das alles gilt wie gesagt mit der Voraussetzung, dass das Sozialamt von einer WG und nicht einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht.
Die Darstellung ist dem Umstand geschuldet, dass der Sachbearbeiter alle Kosten der Unterkunft erfasst hat und bei der Stellplatzmiete den Haken "100 % Abzug von der Regelleistung" gesetzt hat. Es werden also alle Kosten aufgeführt, aber lt. Sachbearbeiter musst du die Kosten für den Stellplatz aus dem Regelsatz zahlen und deshalb wird er dort abgezogen.
Alternativ hätte der Sachbearbeiter diesen Betrag völlig außen vor lassen können.
Wenn es entsprechende Urteile gibt, solltest du auf jeden Fall Widerspruch einlegen. 60,- € sind ja kein Pappenstiel.
Die Krankenversicherung der Rentner ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Solange du im Moment noch versicherungspflichtig arbeitest, geht diese Versicherung der Versicherung aus der Rente vor (§ 5 Abs. 8 SGB V). Sollte die Tätigkeit enden, solltest du auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten fristwahrend die freiwillige Weiterversicherung beantrage, egal welche Auskunft du von der Renten- oder Krankenversicherung erhältst. Manche Krankenkassen haben sich darauf "spezialisiert", erst nach drei Monaten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Versicherung als Rentner nicht vorliegen und verweigern dann die Aufnahme als freiwilliges Mitglied.
Solltest du Leistungen vom Sozialamt bekommen, beinhaltet dies auch die Berücksichtigung der KV-/PV-Beiträge.