Antwort auf:
... Hab das hier bei meinen Nachforschungen entdeckt:
http://www.gegen-zwangsumzuege.de/ma...ssendienst.pdf
Dort steht ganz klar drin, an welche Regeln sich dieser Außendienstmitarbeiter zu halten haben:
1. Sie können den Eintritt in die Wohnung nich erzwingen.
2. Sie haben kein Recht in Schränke o.Ä. zu sehen.
3. Sie hatten gar kein Recht diesen Besuch durchzuführen, da dieser unzulässig ist, weil sie damit versucht haben eine Gemeinschaft nachzuweisen bzw. nachzuweisen, dass ich dort (angeblich) wohne.
Mag sein, bin mir aber da nicht so sicher. Eine Aussenprüfung wird durch einen Verdacht begründet, dessen Stichhaltigkeit nun überprüft wird. Da müsstest du die Anordnung der Außenprüfung anfechten. Die rechtliche Kanone würde ich aber mal lieber einstecken, da das Amt im negativen Fall dann davon ausgeht, dass die Freundin was zu verbergen hat!! Und bei nicht kooperativem Verhalten denke ich mal, wird das Amt so denken müssen und auch einige Register ziehen. :eek:
Also: Da drehe den Spiess mal um: Siehe es mal von der Seite: Da nunmal die Prüfung da ist, kann die ja auch zu euren Gunsten ausgelegt werden. Helft doch dem Amt einfach dabei, herauszufinden, dass alles o.K. ist. :D.
Wenn deine Freunden eine Amtsphobie hat, kannst du ja auch weiterhin ihr Manager sein. Auch die SB und Fallmanager sind nur Menschen. Anzeigen müssen die allerdings von Amts wegen nachgehen. 
Wenn du da als Katalysator vermittelnd wirkst, ist das gut. Versuche mal herauszufinden, was der Prüfungsgegenstand ist. Ich würde auf jedenfall versuchen, eine Politik der Kooperation zu betreiben. Natürlich muss man sich nicht alles gefallen lassen. 
Du hattest geschrieben, dass deine Freundin psychisch amtsgeschädigt ist. Vielleicht kann man da mal mit einem Psychotherapeuten, Seelsorger etc. in Kontakt treten. Ich meine Angst und Aggression sind schlechte Ratgeber. Und die Problembeseitigung sollte auch mal von dieser Seite angegangen werden. Ich meine, es ist keine Schande, wegen seelischen Problemen mal den Fachmann zu kontaktieren ... 