.......schwerbeschädigt ...............
..... schwerbehindert
Schwerbeschädigte gibt es kaum noch.
.......schwerbeschädigt ...............
..... schwerbehindert
Schwerbeschädigte gibt es kaum noch.
Vielleicht hat die Mitarbeiterin den Job gewechselt!? Soll vorkommen
Um wieviel genau wird denn die Vermögensfreigrenze gerade überschritten?
turtle......... wenn es sich um eine betreute Wohngemeinschaft handelt, dann fällt das nicht unter ein "Heim" und es werden die normalen Regelbedarfe gezahlt. Auch die Fälle im Rahmen des BTHG bekommen die "normalen" Regelbedarfe.
Ich dachte die Kohle muss in der 19. Kalenderwoche ausbezahlt werden?
In der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Hier ist die Agentur für Arbeit, bzw. das Jobcenter zuständig.
Du postest hier im Unterforum "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Zuständig sind die Sozialämter im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.
Abgesehen davon, geht die 19. KW ja noch bis Freitag
Als "Differenzmethode" bezeichnet man die Berücksichtigung der Kosten gem. § § 42a Abs. 3 SGB XII (so wie es im Fall Deines Sohnes anscheinend passiert ist).
Ich würde Dir ja gerne helfen, aber ohne die Beträge aus meinem Beitrag kann ich es nicht.
OK. Damit kommen wir nicht wirklich weiter.
Bitte liste doch mal auf:
Kaltmiete
kalte Nebenkosten
Heizkosten
= 428,00 €
Dann hätte ich gerne noch die angemessenen Unterkunftskosten in Deinem Landkreis für einen Ein-Personen-HH und für einen Zwei-Personen-HH.
Durch den Wegfall Deines Leistungsanspruches nach dem SGB II ist grundsätzlich die Umstellung auf die Differenzmethode (anstatt des Kopfteilprinzips) möglich (oder ist Dein Sohn vertraglich Mitmieter?).
Trotzdem erscheinen mit die Beträge zu niedrig.
In unserem LK liegen die KdU nach der Differenzmethode bei rund 70 € zzgl. Heizkosten.
Vielleicht könntest Du die Berechnung mal anonymisiert hochladen. Ich finde 26 € selbst bei Anwendung der Differenzmethode sehr wenig.
Sofern Du tatsächlich Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen solltest, wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet. Es gibt keinen pauschalen Freibetrag (gab es eigentlich auch noch nie).
Und bitte verabschiede Dich von dem "was darf ich von meinem Einkommen behalten". Du behältst ALLES, Du benötigst nur weniger Sozialhilfe
Hm......wenn ich mir Deine Beiträge so durchlese wird mir auch erstmal schwurbelig...…..sorry.
Erwartest Du denn dieses Schreiben vom neuen Sozialhilfeträger oder vom alten?
Wenn ich Deine Beiträge jetzt richtig deute, möchtest Du von Kiel nach Schwerin umziehen, hast jetzt Probleme mit den Behörden, die Du bei Deinem (letzten?) Umzug von Hamburg nach Greifswald ebenfalls hattest!?
Sei mir nicht böse und nimm es mir nicht krumm, aber wenn ein Hilfesuchender munter an der Küste hin- und herzieht, dann kann ich Kollegen insoweit verstehen, dass sie eine Notwendigkeit in dem jetzigen Umzugswunsch sehen müssen.
Jeder Deiner Umzüge ist mit Kosten verbunden, die ja im Endeffekt ein Sozialhilfeträger (Kommune, Bund) erstmal zu zahlen hat.
Dein "Nicht-Willkommen-Gefühl" resultiert vielleicht daraus, dass die Kollegen (gerade wegen der Corona-Situation) etwas anders arbeiten müssen als geplant. Wenn jemand persönlich vor mit sitzt und ich mit ihm reden kann, dann nimmt das Gespräch (trotz gleicher Fragen) einen ganz anderen Verlauf als am Telefon.
Schwamm drüber, bei der / dem Sachbearbeiter anrufen (evtl. für lauteres Verhalten entschuldigen?) und nochmal nett nachfragen. Glaub mir, Sachbearbeiter sind nicht nachtragen...……….dann hätten wir nämlich ganz schön viel rumzuschleppen.
Good luck
Wir hätten doch alle gerne gewusst, wie das Verfahren, das die Anwältin anstrebt, ausgegangen wäre.
Leider hat uns der TE durch sein "vorbildliches" Benehmen diese Möglichkeit genommen.
Man ist ja immer an aktuellen Rechtsentscheidungen interessiert um seinen unqualifizierten Horizont zu erweitern
Deine "Aufteilung" auf 6 Monate findest Du in § 82 Abs. 7 SGB XII.
Danach SIND Einkünfte, die zu einem Wegfall des Leistungsanspruches führen würden auf 6 Monate gleichmäßig aufzuteilen.
Wenn die Unterkunftskosten in voller Höhe bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden, muss das Guthaben erstattet werden, bzw. wird es als Einkommen berücksichtigt. Weil Du dann eben keine Vorauszahlungen aus Deinem Regelbedarf tätigst.
Sofern aber die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden (weil irgendwie gekürzt), dann wäre das Guthaben anteilig anrechnungsfrei.
Da kann ich dich beruhigen. Ich habe wahrscheinlich mehr geleistet in meinem Leben als viele von den Trullas zusammen, die da im Sozialamt herumlaufen. Die Gutachten (sogenannter medizinischer Dienst) liegen ebenfalls vor.
Ich werde euch informieren, wenn das Sozialamt mit mir Kontakt aufnimmt. An mir liegt es nicht.
Anscheinend reichen Deine "Leistungen" aber nicht für eine Rentengewährung. Also ist ja doch einiges schief gelaufen.
Na, dann hoffen wir mal für Dich, dass die "Trullas" sich zeitnah bei Dir melden. Evtl. wissen sie ja schon, auf was sie sich einstellen können, wenn Du den "Antrag" genauso "nett" angefordert hast.
Ja, aber dann ist es ja auch ganz normal Einkommen des Kindes, oder?
Richtig.
Ich vermute, dass ist bei dem TE der Fall.
Kindergeld wird doch eigentlich an die Kindergeldberechtigten (Eltern) gezahlt!? Für diese gilt dann auch der Nachteilsausgleich.
Wenn es bei dir anders ist, ist das als ganz normales Einkommen zu behandeln; d.h. es mindert den Anspruch auf Sozialhilfe.
Das Kind kann einen Abzweigungsantrag stellen, wenn es einen eigenen Haushalt führt.
Das wird Dir nur das für die Prozesskostenbeihilfe zuständige Gericht sagen können.
Stromkosten sind aus dem Regelsatz zu zahlen, danach stünde das Guthaben Dir zu.
Oder handelt es sich um Heizkosten, da mit Strom geheizt wird?
Kann sie dir das nicht irgendwie bar übergeben?
Auch dann wäre es als Einkommen dem Jobcenter mitzuteilen und auf die Leistungen anzurechnen.
Sollte diese Meldung nicht erfolgen, wäre das Leistungsbetrug.
Zunächst müsstest Du den UH für Dich und Deine Kinder gegenüber dem Ehemann geltend machen.
Der Hausstand wird erstmal geteilt; gerade die Kinderzimmer würdest Du mitnehmen.
Wenn Du keinen Job hast, kannst Du einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen.
Zu Deiner 2. Option erlaube ich mir eine Anmerkung:
Auch dann musst Du mit Deinem Einkommen Deinen Lebensunterhalt inkl. der KdU sicherstellen.