Die Sachbearbeitung stellt erkennbar auf den Einsatz des Einkommens und Vermögens auch des Partners der Einsatzgemeinschaft ab. Der Sache nach bin auch zwar bei gfr, der Punkt ist aber, dass man sich gegen eine Argumentation etwas einfallen muss, die wie folgt aussehen könnte:
Quote from SG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2011 – S 1 SO 1329/11 –, Rn. 16, juris)
Die Bestattungskosten stellen sozialhilferechtlich einen Bedarf im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen nach den Bestimmungen des 9. Kapitels SGB XII dar. Die Leistung nach § 74 SGB XII setzt damit gem. § 19 Abs. 3 SGB XII voraus, dass den Leistungsberechtigten und unter anderem ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens und Vermögens kann der Kläger im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Selbsthilfe gem. § 19 Abs. 3 SGB XII und den allgemeinen sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) deshalb nicht anders behandelt werden als bei den anderen Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 3. Auflage 2010, § 74, Rand-Nr. 3a bis 3e.). Insbesondere ist es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zulässig, die Mittel der Einsatzgemeinschaft gem. § 19 Abs. 3 SGB XII nur teilweise, nämlich nur bezüglich des Einkommens und Vermögens des zur Bestattung Verpflichteten, zu berücksichtigen (vgl. insoweit Urteil des erkennenden Gerichts vom 28.06.2007 - S 1 SO 1604/07 -). Zwar ist die Ehefrau des Klägers weder kraft Gesetzes noch etwa nach öffentlich-rechtlichen Bestattungsvorschriften verpflichtet, die Kosten der Bestattung der Hilfeempfängerin, ihrer Schwägerin, zu tragen. Sozialhilfeleistungen stehen jedoch insgesamt unter dem Vorbehalt des Nachrangs (§ 2 Abs. 1 SGB XII): Dies bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur derjenige erhält, der sich nicht vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder der die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Sozialhilfe und damit auch die Hilfebedürftigkeit wird mit anderen Worten von dem Grundsatz beherrscht, das Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nicht in Anspruch genommen werden sollen, wenn wirkliche Hilfebedürftigkeit nicht vorliegt. Maßstab hierfür sind die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 2007, 514, 522). Mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe vor anderen Hilfemöglichkeiten ist deshalb auch bei der Übernahme von Bestattungskosten vom Regelfall der Einsatzgemeinschaft auszugehen: Das Gesetz unterstellt bei diesem Personenkreis, dass er nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trägt, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einsatzgemeinschaft insgesamt - im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit - zunächst aus dem in der Einsatzgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen deckt. Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens der nicht getrennt lebenden Ehefrau des Klägers im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stellt deshalb keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern ist im Gegenteil systemkonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Sie geht von der rechtlichen oder sittlichen Einstands- und Unterstützungspflicht innerhalb der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft sowie der Erfahrung aus, dass in einer ehelichen Haushaltsgemeinschaft „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird und dass die Bedürfnisse des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden. Die Ehefrau des Klägers wird hierdurch auch nicht mittelbar zu den Kosten der Bestattung ihrer Schwägerin herangezogen.
Bei dem Fall war es der Ehegatte, vorliegend ist es der eheähnliche Partner. Aus Sicht der Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII macht dies zunächst keinen Unterschied. Da bleibt nur, aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffes der Zumutbarkeit aus § 74 SGB XII spezifisch normbezogene Kriterien für die vorzunehmende Billigkeitsentscheidung zu entwickeln. Dabei spielt natürlich die Nähe zum Verstorbenen eine besondere Rolle. Je näher man dem Verstorbenen gegenüber stand, desto höher der Mitteleinsatz, der gefordert werden kann. Je weiter weg man dem Verstorbenen gegenüber stand - wie vorliegend dein Freund, der deinen Vater noch nicht einmal kannte -, desto geringer der zu fordernde Mitteleinsatz. Das ist in Literatur und Rechtsprechung auch im Grundsatz anerkannt, müsste hier aber auf den Partner übertragen werden.
Hilfreich könnte ferner sein, die Situation insoweit zu beschreiben, wie sehr die Forderung die Beziehung belastet und was ggf. auf dem Spiel steht. Der sozialhilferechtliche Familienbegriff ist weit. Man könnte argumentieren, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, ggf. die Kräfte der vorliegenden Patchworkfamilie zu schwächen oder schlimmstenfalls zu zerstören, sondern vielmehr sind die besonderen Verhältnisse in der Familie zu berücksichtigen, die Kräfte zur Selbsthilfe sollen angeregt und der Zusammenhalt der Familie gefestigt werden (vgl. § 16 SGB XII).
Das hört sich nach einem Widerspruchs- und ggf. Klagverfahren an, wenn die Sachbearbeitung nicht interveniert.
Viel Kraft und Erfolg!