Das ist sowieso komisch, weil ihr in jedem Fall 90 % der Regelleistung zustünden.
§ 20 SGB II Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(2) 2) 1Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. 2Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.
(2a) 3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung.
(3) 4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Absatz 2.
Der Absatz 2a verweist nur auf die "volle" Regelleistung von Alleinstehenden und reduziert diese auf 80 %. Die Regelleistung von Partnern nach Absatz 3 wird jedoch nicht reduziert.
So hab ich das bis jetzt jedenfalls immer gesehen und unsere Rechtsstelle auch. Ich lasse mich gerne für die Zukunft eines Besseren belehren :).