Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage, eine Rückforderung das Amt für soziale Leistungen betreffend.
Ich erhalte zum 15.07.2021 Grundsicherung, ab 01.09.2021 volle Erwerbsminderungsrente und ab 15.7.2021 einen Werkstattlohn bei einer Werkstatt für beeinträchtigte Menschen.
Nun gab es von der Deutschen Rentenversicherung eine Nachzahlung vom 01.03.2019 bis zum 31.08.2021 über etwa 1400.-€, auf die die Jobbörse und das Amt für soziale Leistungen einen Anspruch erhoben haben. Das Amt für soziale Leistungen hat diesen Anspruch für die Zeit vom 15.7.2021 bis zum 31.8.2021 geltend gemacht.
Im Oktober 2021 kam es dann zu einer Auszahlung über etwa 700,-€ von Seiten der Rentenversicherung.
Nun fordert das Amt für soziale Leistungen, Leistungen von etwa 600,-€ von diesen 700,-€ zurück und begründet dies mit dem Zuflussprinzip. Man beachte, ein Anspruch vom 15.7.2021 bis zum 31.8.2021 wurde schon erhoben!
Da ich mich mit der Rechtsprechung nicht auskenne, stelle ich die Frage in die Runde, ob dieser Vorgang rechtlich korrekt ist, da es sich ja um eine Rentenrückzahlung vom 01.03.2019 bis zum 31.08.2021 handelt. Trifft hier also wirklich das Zuflussprinzip nach SGB XII zu?
Vielen Dank für Eure Einschätzung
Grüße PaddyPad