Hallo,
ich habe schon lange eine Erwerbsminderung auf Dauer und bezog bis Anfang 2020 SGB XII. Anschließend erhielt ich ein Erbe von dem ich neben der geringen Rente lebe, somit erhalte ich seit dem kein SGB XII mehr. Mit dem Erbe habe ich derzeit die Schonvermögensgrenze noch nicht erreicht.
Nun lese ich jedoch unter den ersten beiden \"Fragen\" bei https://www.bmas.de/DE/Corona/Frage...-Antworten-Zugang-SGB12/faq-zugang-sgb12.html
\"Antragstellerinnen und Antragsteller haben also auch dann Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde.
Und:
Die Vermögensprüfung ist in Bewilligungszeiträumen ausgesetzt, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beginnen... Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Vermögensprüfung abgesehen.\"
Der vereinfachte Zugang soll noch bis Ende des Jahres gelten.
Daraufhin habe ich einen neuen Antrag gestellt und heute die Formulare erhalten.
Hier wird jedoch genau nach den Vermögenswerten, Konten etc gefragt, wie man es kennt.
- Für mich stellt sich hier ein Widerspruch zur Aussage des bmas dar. Hat jemand eine Erklärung?
- Gilt der Antrag evtl nicht für jeden Betroffenen? Oder kann ich den Antrag dennoch stellen?
- Wie weit rückwirkend müssten Kontoauszüge vorgelegt werden, im Antrag steht nichts konkretes.
Danke im voraus und Gruß
Logis