Hallo an alle,
ich versuche die Frage um die örtliche Zuständigkeit bei Grundsicherung und Eingliederungshilfe nach einem Wohnortwechsel zu klären.
Diese Leistungen werden bezogen:
- Grundsicherung SGB XII, Kapitel 4
(Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Eingliederungshilfe §§ 53 ff SGB XII
(ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen)
Falls das relevant ist: Ein Schwerbehindertenausweis, GDB 50, unbefristet, ohne Kennzeichen liegt vor.
Bei der Eingliederungshilfe geht ausschliesslich um ambulant betreutes Wohnen, kein stationäres.
Im alten Wohnort war es so:
Die Grundsicherung wurde vom örtlichen Träger der Sozialhilfe des alten Wohnortes getragen.
Die Eingliederungshilfe wurde vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe des alten Wohnortes getragen.
Im neuen Wohnort (Umzug mit Bundesland-Wechsel):
Die Grundsicherung wird vom örtlichen Träger der Sozialhilfe des neuen Wohnortes getragen.
Die Eingliederungshilfe wird vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe des alten Wohnortes getragen.
Meine Frage ist, ob das so korrekt ist, dass die Grundsicherung nach dem Umzug vom örtlichen Träger der Sozialhilfe des neuen Wohnortes getragen oder ob diese wegen der Eingliederungshilfe doch vom alten Wohnort getragen werden müsste.
Ich habe diesbezüglich unterschiedliche Informationen erhalten. Beide Ämter sagen, dass jeweils das andere zuständig wäre.
Bei der Eingliederungshilfe ist es klarer, da habe ich von beiden Trägern die Info, dass der alte überörtliche Träger der Sozialhilfe weiterhin die Kosten trägt.
Diese Infos habe ich schon gefunden, geben mir aber konkret in diesem Fall keine Antwort (oder ich verstehe es nicht).
Örtliche Zuständigkeit Sozialhilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__98.html
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
Örtliche Zuständigkeit Eingliederungshilfe
https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/98.html
(1) 1Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte.
Ich hoffe, jemand hier kann mir bei der Frage helfen.
Grüsse
sh2020