Ich hab ein paar Fragen zum Kindergeld:
1. Angenommen es wird ein Abzweigungsantrag gestellt und angenommen dieser wird angenommen. Bekommt das Kind dass den Abzweigungsantrag gestellt hat dann nur das Kindergeld oder wird geht dann auch die "Kindergeldberechtigung" an das Kind über?
Wenn man zb. gegen eine Familienkasse anwaltlich vorgehen möchte, muss man kindergeldberechtigt sein, da das Ganze sonst formal unwirksam ist. D.h. man als Kind muss quasi den Rechtsfall an die Eltern abgeben und stellvertretermäßig "seine" Rechte einfordern lassen. Kann das Kind nicht selbst kindergeldberechtigt werden?
De facto sind die Eltern bei einem Kind das einen eigenen Haushalt hat nicht von einer Nichtzahlung des Kindergeldes betroffen. Sie müssen ja nicht für das Kind aufkommen und müssen nur das Kindergeld an das Kind überweisen. D.h. ihnen kann es theoretisch egal sein ob Kindergeld kommt oder nicht.
Wieso sollte ein Elternteil für mehrere hundert Euro einen Anwalt nehmen, nur damit die Rechte des Kindes eingefordert werden?
Das Kind wiederum darf nicht selbst tätig werden, da es nicht kindergeldberechtigt ist und eine Klage formal unwirksam wäre.
Noch besser wird es wenn das Kind eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Anwaltskosten tragen würde, nicht jedoch die Eltern.
D.h. wäre das Kind kindergeldberechtigt, würde die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. Wenn es aber nicht kindergeldberechtigt ist, müsste es die Anwaltskosten doch selber zahlen, und zwar an die Eltern, damit diese für das Kind sich einen Anwalt nehmen.
Absurd. Oder übersehe ich etwas?
2. Angenommen die Familienkasse zahlt einige Monate lang kein Kindergeld, stellt fest dass die Zahlung versäumt wurde und holt sie nach in dem sie den ganzen schuldigen Betrag auf einmal überweist. Ich hörte mal dass schon allein von Amts wegen eine Verzinsung nötig sei.
Stimmt das? Wenn ja - Welcher Antrag muss gestellt werden? Wie hoch fällt die Verzinsung aus?
1. Angenommen es wird ein Abzweigungsantrag gestellt und angenommen dieser wird angenommen. Bekommt das Kind dass den Abzweigungsantrag gestellt hat dann nur das Kindergeld oder wird geht dann auch die "Kindergeldberechtigung" an das Kind über?
Wenn man zb. gegen eine Familienkasse anwaltlich vorgehen möchte, muss man kindergeldberechtigt sein, da das Ganze sonst formal unwirksam ist. D.h. man als Kind muss quasi den Rechtsfall an die Eltern abgeben und stellvertretermäßig "seine" Rechte einfordern lassen. Kann das Kind nicht selbst kindergeldberechtigt werden?
De facto sind die Eltern bei einem Kind das einen eigenen Haushalt hat nicht von einer Nichtzahlung des Kindergeldes betroffen. Sie müssen ja nicht für das Kind aufkommen und müssen nur das Kindergeld an das Kind überweisen. D.h. ihnen kann es theoretisch egal sein ob Kindergeld kommt oder nicht.
Wieso sollte ein Elternteil für mehrere hundert Euro einen Anwalt nehmen, nur damit die Rechte des Kindes eingefordert werden?
Das Kind wiederum darf nicht selbst tätig werden, da es nicht kindergeldberechtigt ist und eine Klage formal unwirksam wäre.
Noch besser wird es wenn das Kind eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Anwaltskosten tragen würde, nicht jedoch die Eltern.
D.h. wäre das Kind kindergeldberechtigt, würde die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. Wenn es aber nicht kindergeldberechtigt ist, müsste es die Anwaltskosten doch selber zahlen, und zwar an die Eltern, damit diese für das Kind sich einen Anwalt nehmen.
Absurd. Oder übersehe ich etwas?
2. Angenommen die Familienkasse zahlt einige Monate lang kein Kindergeld, stellt fest dass die Zahlung versäumt wurde und holt sie nach in dem sie den ganzen schuldigen Betrag auf einmal überweist. Ich hörte mal dass schon allein von Amts wegen eine Verzinsung nötig sei.
Stimmt das? Wenn ja - Welcher Antrag muss gestellt werden? Wie hoch fällt die Verzinsung aus?