Ich grüße Euch!
Stellen wir uns einmal vor, Person (A) wohnt mit dem Eigentümer eines Hauses (B) in einer Wohngemeinschaft.
A muss bislang monatlich nur die anteiligen tatsächlichen Kosten an B zahlen, also z.B. die Hälfte der Grundsteuer,
die Hälfte der Gebäudeversicherung, die Hälfte eventueller Tilgungszinsen, die Hälfte der Heizkosten usw.
Nach dem 01.07.2017 wird A hilfebedürftig im Sinne des SGB XII und liest sich den ab dann geltenden § 42a Abs. 4
SGB XII durch.
A liest versteht die Norm so, dass die bislang von ihm zu tragenden Kosten bis zur Höhe der für eine Person angemessenen
Kosten als Bedarf anzuerkennen sind.
A liest aber weiter und sieht, dass dies nicht gilt, wenn ein Mietvertrag zwischen A und B besteht.
Spricht ein Gesetz / eine Verordnung / Rechtsprechung dagegen, dass A und B nach dem oder zum 01.07.2017 einen
Mietvertrag abschließen, welcher außer den anteiligen laufenden Kosten (Betriebskostenabschlag) nun natürlich
zusätzlich einen Mietzins enthält, welcher dann auch zusätzlich vom Sozialamt anerkannt werden müsste?