Hallo zusammen,
Am 30.01.17 habe ich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Das Gehalt für die zwei Tage im Januar sowie für den Februar wurden am 31.01.17 überwiesen.
Da das Gehalt nicht zur Finanzierung meines Lebensunterhaltes ausreicht, habe ich mich beim Jobcenter dementsprechend dazu geäussert. Und zwar auf der zweiten Seite des Schreibens mit dem Titel "Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen".
Mir wurden daraufhin monatlich ca. 128 € bewilligt.
Mit dem Änderungsbescheid kam aber auch noch eine Zahlungsaufforderung von ca. 960 € für den Monat Januar. Nachdem ich mehrmals telefonisch bei der Service-Nummer angerufen habe und jedesmal eine Ticket-Weiterleitung an die entsprechenden Sachbearbeiter geschickt wurde, habe ich heute meinen schriftlichen Widerspruch persönlich beim Jobcenter abgegeben. Denn die Zahlungsfrist beim Inkasso-Service läuft ab und ich möchte keine Mahngebühren zahlen.
Die Sachbearbeiterin vom Jobcenter hat mir gesagt, dass nach §11 SBGII Zuflußprinzip das ausgezahlte ALGII für den Januar zurück gezahlt werden muss, da mir im Januar ja ein Geldbetrag zur Verfügung stand. Laut ihrer Ausführungen macht es keinen Unterschied an welchem Tag dieser Betrag auf das Konto gebucht wird, noch ob es sich um das Gehalt für den Folgemonat handelt.
Ich bin aus allen Wolken gefallen! Wie soll ich denn mit Existenzminium und Vollzeitjob 960 € abbezahlen?
Meine Fragen dazu:
Ist diese Auslegung des Zuflußprinzips rechtens? (Ich konnte im Forum nur Fälle finden, bei denen das Gehalt am 1. oder 15. des Monats überwiesen wurde.)
Gibt es bei einer möglichen Klage die Aussicht auf Erfolg?
Danke für hilfreiche Antworten
/Martin