§ 42 Abs. 4 SGB II
"Die Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden."
Gestern habe ich im Vollstreckungsgericht nachgefragt, inwieweit sich diese Regelung konkret auf ein P-Konto mit Kontopfändung auswirkt. Entweder wusste die Dame von dieser neuen Änderung noch nichts oder es hat sich tatsächlich nicht viel geändert.
Zitat: "Die Leistung bleibt auch unpfändbar. Nur wenn das auf das Konto überwiesen wird, ist es wie Gehalt bis zur Grenze pfändbar."
Hat jemand einen anderen Wissensstand?