Hallo,
eine ähnliche Frage habe ich bereits in einem anderen Beitrag gestellt.
Diesmal möchte ich es klarer formulieren:
Person 1 bezieht seit 10 Monaten ALG 1, welches nach insgesamt 12 Monaten ausläuft.
Person 2 ist berufstätig. Der Zweitwohnsitz von Person 2 ist bei Person 1.
Person 1 und Person 2 verbinden nur noch zwei gemeinsame Kinder, die bei Person 2 wohnen, miteinander.
Person 1 und Person 2 sind nicht und waren nie verheiratet, es handelt sich auch nicht um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Person 2 möchte den Zweitwohnsitz bei Person 1 belassen wegen der Kinder.
Person 2 hat einen eigenen Haushalt, auch dort mit Erstwohnsitz gemeldet.
Frage:
Wird der Verdienst von Person 2 beim Antrag von ALG 2 der Person 1 angerechnet? Kann dies als Bedarfsgemeinschaft ausgelegt werden?
Über eine Einschätzung freue ich mich.
Alles Gute und Danke
Lisa