Hallo,
folgende Sachlage:
Mein Bewilligungszeitraum endet am 29.02.2016.
Am Montag, dem 19.10.2015, habe ich eine Verzichtserklärung mit Wirkung zum 01.11.2015 an das JC geschickt, da ich mich ab dem 01.11.2015 selbständig machen will (Aufträge, somit Einnahmen, ab November habe ich sicher und will mit dem Jobcenter nichts(!!!) mehr zu tun haben).
Heute, 21.10.2015, habe ich auch schon ein Antwortschreiben vom JC erhalten, in dem Folgendes steht:
Sie haben auf die Gewährung von Leistungen verzichtet. [...] Sie erhalten daher ab dem 01.11.2015 keine weiteren Leistungen mehr. Dies ist unabhängig von der Dauer des Bewilligungszeitraums, der erst am 29.02.2016 endet. Durch den Verzicht werden Ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I nicht berührt. Daher sind Sie weiterhin verpflichtet, für den laufenden Bewilligungsabschnitt Ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. [...] Im Falle der Selbständigkeit ist eine abschließende Erklärung Ihrer Einnahmen und Ausgaben durch die Anlage EKS zum ursprünglichen Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts erforderlich. [...]
FOLGENDE FRAGE:
Besteht tatsächlich noch eine Mitwirkungspflicht bis zum 29.02.2016 trotz Verzichtserklärung mit Wirkung zum 1.11.2015?? Grund für die Verzichtserklärung war hauptsächlich gerade das Loskommen vom JC, da ich überhaupt keine Lust mehr habe, überhaupt etwas mit denen zu tun zu haben. Womit können Sie mir denn Drohen, wenn ich denen einfach nichts mehr antworte? Im Grunde genommen geht das JC doch nichts mehr an, wie und wieviel ich durch diese Selbständigkeit verdienen werde, da ich ja auf jegliche Leistungen verzichte, oder sehe ich da was falsch?
Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen und Danke im voraus!