Ich bin seit 2008 nebenberuflich selbständig künstlerisch tätig gewesen. Ende 2012 wurde ich arbeitslos, erhielt ALG 1 und habe weiterhin meine selbständige Tätigkeit (weniger als 15 Wochenstunden) ausgeübt.
Die Bilder und Grafiken, die ein Anbieter im Internet von mir vertreibt, habe ich fast ausschließlich vor meiner Arbeitslosigkeit erstellt. Die daraus resultierenden Provisionen wurden mir quartalsweise ausgezahlt.
Einige Monate liefen so gut, das ich über den Freibetrag kam und dieser mit dem ALG 1 verrechnet wurde.
Nun jedoch frage ich mich, ob dieses verrechnen des ALGs rechtens ist, da ja für ALG 1 das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflußprinzip gilt. Hier also, in welchem Monat die selbständige Tätigkeit ausgeübt (Grafiken/Bilder erstellt) wurden und das war fast ausschließlich vor Beginn der Arbeitslosigkeit.
Auch dieser Paragrapf gibt mir m.E. recht: § 155 SGB III (1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
Wie sind eure Meinungen dazu? Vielen Dank für eure Antworten.