@ LoneRanger wieso liegt bei mir keine WG vor ? Kann man nur weil man mit seiner Mutter zusammen wohnt nicht für sich selber wirtschaften ? Ich betone noch mal das ich 23 Jahre bin und nicht auf meine Mutter angewiesen bin.
Ich will mir auch nix ergaunern oder so. Anscheint hat nur MrSippi mein Anliegen richtig verstanden.
Hab da mal was nettes im Netz gefunden. Erklärt eigentlich alles.
QuoteDisplay More„Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen in einem gemeinsamen
Haushalt zusammen leben und gemeinsam, „aus einem Topf“ wirtschaften (so
BT-Drs 15/1516 S 53). Mithin reicht für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs 5
SGB II gerade nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem
Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße
Wohngemeinschaft hinaus* der Haushalt im Sinne einer
Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt* werden. Die Anforderungen an
das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung
von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus.
*
Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf
von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen
Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet
noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Die Beweislast für eine bestehende
Haushaltsgemeinschaft obliegt dem Leistungsträger,* da § 9 Abs 5 SGB II den
an sich bestehenden Grundsicherungsanspruch wieder einschränkt3 .
Gemeinsames Wirtschaften* bedeutet, dass die Beteiligten ihre Mittel nicht
ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung von
Ansprüchen Dritter einsetzen. Eine Haushaltsgemeinschaft kann auch jederzeit
für die Zukunft beendet werden,* ohne, dass es des Auszuges bedarf.
*Die gesetzliche Vermutung der gegenseitigen Unterstützung des § 9 Abs 5 tritt
erst ein, wenn feststeht, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem
Leistungsberechtigten und einem Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt,
*mit dem dieser in einer Wohnung zusammen lebt. Bei einem non liquet
hinsichtlich des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft hingegen greift die
Vermutung der gegenseitigen Unterstützung nicht.
Da sich allein aus dem Zusammenleben nicht schon auf eine
Haushaltsgemeinschaft schließen lässt, geht die Nichterweislichkeit des
Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft* auch zu Lasten des Leistungsträgers.“
Quelle: http://www.hamm.de/fileadmin/u…ushaltsgemeinschaften.pdf