Hallo, ich habe eine Frage, auf die ich so einfach keine Antwort finde. Vielleicht ist ja gerade ein Fachmann online oder jemand hat eigene Erfahrungen gemacht:
Ist § 22 Abs. 4 SGB II auch dann einschlägig, wenn ich für die von mir bewohnte Wohnung einen neuen Mietvertrag abschließe? Hintergrund sind veränderte Mietkonditionen, die zu einer höheren Kaltmiete führen. ABER, die von mir zitierte Norm spricht nur von einem "Vertrag über eine neue Unterkunft". Nach meinem Verständnis muss ich mir dafür keine Zusicherung des kommunalen Trägers holen.
Oder weiß jemand da ganz genau Bescheid? Ich bin auch für jeden Link zu entsprechender Rechtsprechung dankbar.
Neuer Mietvertrag - alte Wohnung
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Quote from Ostseewind;282882
Hintergrund sind veränderte Mietkonditionen, die zu einer höheren Kaltmiete führen.
Warum schließt man darüber einen neuen Mietvertrag?
Mit neuen Kündigungsfristen? Was versucht der Vermieter da? -
Dazu gabs mal Rechtsprechung, k. A., obs das BSG war oder eine niedere Instanz, sollte aber meinen, es war das BSG. Die Rechtsnorm gilt nur für neue Mietverträge bei Wohnungswechsel.
Allerdings kann ich dem nur beipflichten: wieso neuer Mietvertrag und das zu Lasten Dritter? Wenn schon nicht über § 22 Abs. 4 SGB II würde ich hier nach § 31 SGB II über Sanktion und dann nach § 34 SGB II über Kostenersatz nachdenken. -
Gefährlich ist es allemal. Es kann sein, dass Du über kurz oder lang nicht die volle Miete mehr bezahlt bekommst. Also ganz vorsichtig beim Abschluss - lieber nochmal mit dem JC sprechen.