Folgender (im Sinne von Rechtsberatung fiktiver) Fall hat sich ereignet:
Der A hat ALG1 bezogen, wurde aufgrund einer Fußverletzung operiert, arbeitsunfähig und bezieht nach 6 Wochen Krankengeld. Als er wieder arbeitsfähig ist, versäumt er es, einen neuen Antrag auf ALG1 zu stellen und merkt dies erst, als er erneut aufgrund eines Fahrradunfalles am operierten Fuß erkrankt und die gesetzliche KV die Leistung verweigert. Da er sich nur arbeitslos melden kannund somit wieder versichert ist), wenn er erwerbsfähig ist, verzichtet er darauf, sich arbeitsunfähig krank schreiben zu lassen und beantragt erneut ALG1.
Frage: Kann die BA für Arbeit darauf pochen, dass der A arbeitsunfähig ist und somit die Leistung verweigern? Wenn dies rechtens ist,welche Leistungen stehen ihm dann zu?