Sehr geehrte Damen und Herren,
in naher Zukunft soll ich von Hartz IV zur Grundsicherung wechseln.
Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind. Meine Partnerin geht arbeiten und hat ein Verdienst von 1100,- Euro,
Miete Warm 700, zzgl. Kindergeld.
Wird bei der Grundsicherung alles so gehandhabt wie bei Hartz IV?
Also Anrechnung des Einkommens meiner Partnerin sowie das Kindergeld unserer Tochter?
Oder muss Sie erst ab einen gewissen Einkommen für mich mit aufkommen?
Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten!
Grundsicherung - Anrechnung Einkommen des Partners
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Quote from mroktober;173245
Oder muss Sie erst ab einen gewissen Einkommen für mich mit aufkommen?
Das ist auch im SGB II so.
Im SGB XII wird ebenfalls das Einkommen Deiner Partnerin berücksichtigt, allerdings gibt es andere Freibeträge. Die ergeben sich aus § 82 SGB XII und sind etwas einfacher auszurechnen als im SGB II. 30 % des Einkommens, maximal aber derzeit 182,00 € (+ eine Arbeitsmittelpauschale). -
Vielen Dank für die nette Antwort!
Quote from Verdachtschöpfer;17329530 % des Einkommens, maximal aber derzeit 182,00 € (+ eine Arbeitsmittelpauschale).
30% bzw. 182,- Euro heißt Freibetrag? Betrag der nicht mit eingerechnet wird?
Sind es bei Hartz IV ab dem 01.07. 120,-- Euro, oder?
Viele Grüße -
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Wenn Deine Partnerin 1.100,00 € netto verdient, werden davon ggfs. noch mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (z. B. eine Arbeitsmittelpauschale von 5,20 €) oder notwendige Versicherungen (z. B. Privathaftpflicht) abgezogen. Angenommen, bei Euch gibts da nix, sieht die Rechnung so aus:
1.100,00 € x 30 % = 330,00 €. Da dies höher ist als der Deckelbetrag (50 % der Regelbedarfsstufe 1, z. Zt. 364,00 €), wird nur der Deckelbetrag von 182,00 € als Freibetrag berücksichtigt.
Somit werden von den 1.100,00 € dann (1.100 - 182 - 5,20) 912,80 € als Einkommen auf Euren gemeinsamen Bedarf angerechnet. -
Vielen Dank für Ihre Antwort, jetzt bin etwas schlauer.
Viele Grüße -
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Andere Lehrmeinung:
Erwerbsfähige Hilfebedürftige dürfen nicht nach § 82 SGB XII berechnet werden. Sie sind keine "Leistungsberechtigten" nach SGB XII. Dann ist wieder das SGB II für die Einkommensberechnung im Boot. -
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Das gilt aber erstmal nur für echte Mischfälle, in denen der Partner tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht.