Hallo liebe Leute,
habe eine wenig Ärger mit dem Jobcenter, wie viele von euch. Sie wollen einen Monat ALG2 zurückerstattet haben. Kurzer Fall (leuchtet ja dann ein)
30.09. Arbeitslos geworden, 04.10. letztes Gehalt, 06.10. erster ALG2 Bezug.
So nun habe ich vor dieses Schreiben an das Amt zu versenden. Ich bitte um konstruktive Kritik, da ich ja selbst von meinem Schreiben überzeugt bin. (Achtung es ist etwas länge):
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Ich habe meine Kontoauszüge geprüft und Sie sind im Recht. Der Lohn für September 2010 wurde mir am 04.10.2010 überwiesen und der erste ALG2-Bezug für den Oktober 2010 am 06.10.2010.
Was ich dazu noch ansprechen möchte:
Es ist einfach banal und nicht legitim, das ein Gehalt, welches vor der ALG2-Leistungsüberweisung bezahlt wird nicht angerechnet und eines welches wie in meinem Falle 4 Tage später (anstatt 30.09.2010 zum 04.10.2010) überwiesen wird, angerechnet
werden soll.
Wegen 4 Tagen Überweisungsunterschied, soll ich nun den Betrag an Sie zurückzahlen? Es ist doch unerheblich wann ich das letzte Gehalt bekommen habe. Es war nun mal für die Arbeitsleistung für den Monat September 2010 und der Bezug war für Oktober 2010. Hätte mein Arbeitgeber mein Gehalt erst 3 oder 5 Monate später nach meinem Ausscheiden aus der Firma gezahlt, wie sehe denn dann die Rechtslage aus? Diese Frage ist rhetorisch und braucht mit Sicherheit nicht beantwortet zu werden! Da muss der Gesetzgeber nacharbeiten, dringend.
Seien Sie mal ehrlich. Es ist doch einfach bürokratischer Schwachsinn, wenn ich das Gehalt am 01.10. anstatt zum 30.09. erhalten würde und nur wegen 24 Stunden Überweisungsdifferenz ich dann ALG2 zurückzahlen muss. Hätte ich dann wegen 1 Tag Differenz weniger Geld auf dem Konto? Was interessiert meinen Hunger und meinen Vermieter die Kalenderdaten?
Es lag nun mal nicht in meiner Absicht zuviel bezahltes Geld zu erhalten. Mein Arbeitgeber hätte mir auch das letzte Gehalt am 30.09.2010 überweisen können.
Sie sind nicht der Gesetzgeber und halten sich nur an die erfassten Gesetze und Richtlinien. Das ist auch völlig in Ordnung und nachvollziehbar. Dennoch finde ich das nicht legitim und werde daher alsbald einen Volksentscheid bundesweit gegen solche Maßnahmen und Gesetzesabschlüsse erwirken, sofern das Volk mit seinen genügenden Stimmen meiner Meinung ist. Wir sind das Volk und wir bestimmen Deutschland. Wir wählen die Parteien, damit sie das Volk repräsentieren und nach unserem Interesse handeln.
Ich muss davon ausgehen, dass ein ALG2 Antrag durch Ihre Verwaltungsentscheidung vor der Ausstellung des Bewilligungsbescheides auf Korrektheit geprüft wird. Ich kann mich schließlich nicht selbst um Ihre Verwaltung und deren korrekten Abläufe kümmern.
Ich habe immense Schuldenberge abbauen und mir sogar zusätzlich privates Geld leihen müssen (wieder Verschuldung), nur um nicht meine Existenz und die Wohnung zu verlieren.
Natürlich bin ich bereit in kleinen Raten den zuviel bezahlten Betrag zu erstatten.
Die Raten müssen jedoch für meine finanzielle Situation zumutbar sein, da ich momentan leider nur über den Bezug des ALG2 verfüge. Bitte nennen Sie mir die Bankverbindung, die Ratenhöhe und das Aktenzeichen.
Ich möchte nicht auf den Taschen der Steuerzahler liegen und bin auch niemand
der jahrelang ALG2 beziehen möchte und wird.
Ferner möchte ich noch hinzufügen, dass ich mich intensiv um eine neue Anstellung bemühe. Die Bemühungen liegen Ihnen ja zuhauf vor.
Bitte beachten Sie noch folgenden Gesetzestext aus dem Sozialgesetzbuch §45 Abs. 2:
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit
1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
So und wenn Sie meiner Meinung und damit des Volkes sind und nicht des Gesetzgebers, dann können Sie nun mit Ihrer Entscheidung zu meinen Gunsten eine andere Qualitätsstufe in Deutschland einläuten.
Ansonsten erwarte ich von Ihnen die Überweisungsdaten postalisch.
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