Nachdem wir also hier bei dem für einige bestimmt sehr interessanten Thema "Der Frührentner als Sozialschmarotzer per definitionem" gelandet sind, sollten wir vielleicht noch mal kurz zu dem zurückkommen, was hier ursprüngliches Thema war und vermutlich immer noch ist.
Die Frage lautet - kann während eines längeren Aufenthalts in Gran Canaria ALG II gezahlt werden?
- Klar ist, ALG II kann nur gezahlt werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist und bleibt. Ob das der Fall ist, muss geprüft werden, die Angaben reichen da nicht aus. Laut Legaldefinition (§ 30 SGB I i.V.m. § 9 AO) ist dazu ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 183 Tagen erforderlich.
- Es kam die Frage auf - wie kann man das denn finanzieren. Ist für die Frage ALG II im Ausland ja oder nein letztlich völlig irrelevant. Nehmen wir einfach an der Nachbar von schräg gegenüber nimmt die beiden in seinem Privatjet mit und stellt ihnen auf Gran Canaria eine Wohnung in seinem "Bediensteten-Haus" zur Verfügung, und das ohne eigenen Swimming-Pool, das Leben ist eben kein Zuckerschlecken. :eek:
- Bleibt also die Frage, ob hier die Anordnung einer Stallpflicht über die EAO Bestand haben kann, ob die EAO überhaupt anwendbar ist.
[INDENT]
- Unzweifelhaft dürfte sein, die Stallpflicht der EAO ist ein Eingriff in Grundrechte.
Ein solcher Eingriff muss im Einzelfall gerechtfertigt sein. - Die übliche "EAO-Rechtfertigung" - der HE muss für mögliche Vermittlungsaktivitäten immer sprungbereit sein.
- Hier aber hat ARGE offensichtlich gesagt: "Dich, lieber HE können und wollen wir bis aus Weiteres nicht vermitteln. Du bist als Pflegeperson für Deine Frau nicht vermittelbar."
Und da stellt sich mir dann schon die Frage, ob es als Rechtfertigung für die Anordnung der Stallpflicht ausreicht, wenn ARGE sagt: "Aber unter Umständen und vielleicht, rein theroretisch und zugegeben ausgesprochen unwahrscheinlich könnte der kaum vorstellbare Fall eintreten, dass wir doch Dein sofortiges Springen verlangen müssen."
Reicht diese ausgesprochen unwahrscheinliche Möglichkeit als Rechtfertigung für einen Grundrechtseingriff aus.Der ein oder andere wird verwundert sein, aber meine Meinung ist - Nein.
[/INDENT]Und zum guten Schluss noch der Gedanke- Gran Canaria inkl. ALG II kann volkswirtschaftlich durchaus die günstigste Lösung sein, im Vergleich zu gesteigertem medizinischen Aufwand plus ALG II hier im Lande.