Ohne Anrechnung aufs Bürgergeld: Ferienjob für Studenten und Schüler

Ferienjob erst ab 13 Jahren möglich

In den Sommerferien möchten viele Studenten und Schüler einen Ferienjob aufnehmen. Doch es gibt Regeln, die hierbei zu beachten sind.  Zunächst einmal die wichtigste: Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Bis zum 13. Geburtstag dürfen Kinder und Jugendliche keine Arbeit annehmen. Ab 13 Jahre ist ein Feriennjob von maximal 2 Stunden Arbeit pro Tag erlaubt, wenn die Eltern damit einverstanden sind.  Zulässig sind dann leichte Aushilfsjobs wie etwa Babysitten, Zeitungen oder Prospekte austragen.  Ab 15  Jahre ( bis 17 Jahre) darf ein Jugendlicher in den Ferien bis zu acht Stunden am Tag arbeiten. Die Arbeitszeit muss zwischen 6.00 und 20.00 Uhr liegen. Es sind maximal 40 Stunden pro Woche erlaubt. Soweit der arbeitsrechtliche Hintergrund zum Ferienjob.

Einkommen aus Ferienjob versteuern?

Wie aber sieht es mit der Steuer bei einem Ferienjob aus? Am günstigsten für Studenten und Schüler ist es, wenn sie dem Arbeitgeber eine Steuerkare abgeben. So kann ihr Einkommen individuell besteuert wewrden. Das bedeutet, dass die Jugendlichen dann das brutto für nette bekommen, also keine Steuern zahlen müssen, wenn sie im Jahr nicht mehr als 10.680 Euro an Einkommen haben. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer kann man im nächsten Jahr beim Finanzamt geltend machen und erhält sie in voller Höhe zurück.

Sozialabgaben beim Ferienjob

Nun zu den Sozialabgaben. Ein kurzzeitiger Ferienjob ist sozialversicherungsfrei. Dabei ist es unerheblich, wie hoch der Verdienst ist. Das gilt, wenn die Beschäftigung von vornherein nicht länger als 50 Arbeitstage oder zwei Monate dauert. Dann werden den Schülern und Studenten keine Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung einbehalten.  Unerheblich ist, ob die Zeit an einem Stück oder über die Ferien verteilt in Anspruch genommen wird. Hat man mehrere Jobs in einem Jahr, so werden die Arbeitstage zusammengerechnet.

Kindergeld und Ferienjob

Problem Kindergeld früher: wenn das Kind mehr als 8924 Euro im Jahr verdient, so wird das Kindergeld für das gesamte Jahr komplett gestrichen und die Eltern müssen alles zurückzahlen. Das galt selbst dann, wenn lediglich ein Euro mehr verdient wird. Heute gibt es diese Verdienstgrenze nicht mehr.

Keine Anrechnung auf das Bürgergeld

Das Einkommen aus einem Ferienjob wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Dies ist neu ab dem 1. Juli 2023.

Schreibe einen Kommentar