Was passiert mit Ersparnissen beim Bürgergeld Bezug?

Vermögensfreibetrag und Angemessenheitsprüfung

Wer arbeitslos wird, hat häufig Angst davor, ins Bürgergeld – System abzurutschen. Einer solchen Angst vor dem Bezug von Bürgergeld können viele verschiedene Ursachen zugrunde liegen. Eine häufige Befürchtung unter vielen anderen ist die, alles bisher Erreichte aufgeben zu müssen. Die konkrete Besorgnis ist beispielsweise, alle Ersparnisse ausgeben und letztlich sogar das eigene Haus verkaufen zu müssen, um Bürgergeld in Anspruch nehmen zu können. Sogenannte Vermögensfreibeträge können Bürgergeld Beziehern jedoch unter Umständen zumindest teilweise vor derartigen Verlusten bewahren. Es gibt das sogenannte Schonvermögen.

Grenzen und Prüfungen regeln Angemessenheit von bewohntem Eigentum

Eine existentielle Befürchtung zukünftiger Bürgergeld Bezieher liegt darin, das jahrelang mühsam ersparte Eigentum mit dem Bezug von Bürgergeld abgeben zu müssen. Hier regelt die sogenannte Angemessenheitsgrenze, ob das Abtreten des selbst genutzten Eigentums tatsächlich notwendig ist, um Bezüge nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu erhalten. So hängt die Angemessenheitsgrenze eines selbst genutzten Eigenheims von der Größe der Immobilie und der Anzahl der Personen, die darin wohnen, ab. Liegt die Immobiliengröße unterhalb der vorgeschriebenen Grenze, wird keine Angemessenheitsprüfung für die Wohnung durchgeführt: Für ein bis zwei Personen pro Wohnung gelten neunzig Quadratmeter als angemessene Größe. Für jede weitere Person sind weitere zwanzig Quadratmeter zulässig. Fällt das selbst genutzte Eigenheim größer aus, wird die Angemessenheit der Immobilie im Einzelfall geprüft. Eine weitere Einschränkung stellt die Größe des Grundstücks dar. Für ein Grundstück im ländlichen Bereich kann dabei eine größere Grundstücksfläche als angemessen erachtet werden, als im städtischen Gebiet. So liegt die Obergrenze auf dem Land bei 800 Quadratmetern, während in der Stadt lediglich 500 Quadratmeter noch als angemessene Grundstücksgröße erachtet werden. Liegen Wohnfläche oder Grundstücksgröße über den festgelegten Richtwerten und werden auch nach einer Einzelfallprüfung nicht als angemessen erachtet, kann das Jobcenter die Teilung, einen Teilverkauf oder die Vermietung des Eigentums in Betracht ziehen. Unter Umständen kann eine Vermietung auch teilweise erfolgen, sodass der Auszug aus einem Eigenheim nicht zwangsweise stattfinden muss.

Ersparnisse: Grenzen für das zulässige Schonvermögen bei Bürgergeld

Auch mühsam angespartes Vermögen kann ein Problem für den Bürgergeld Bezug darstellen. Auch hier regeln feste Grenzen den zulässigen Freibetrag. Pro Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Schonvermögen von 15.000 Euro zur Verfügung. Im ersten Jahr des Bürgergeld Bezugs beträgt das Schonvermögen für eine Person der Bedarfsgemeinschaft sogar 40.000 Euro. Die Beträge der Schonvermögen können zusammengerechnet werden.

Wer einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, hat einen zusätzlichen Vermögensfreibeträge für die Altersvorsorge. Dies gilt jedoch nur für Altersvorsorgeverträge, die einen Verwertungsausschluss bis zum Renteneintritt einschließen. Das geförderte Vermögen der Riester-Rente ist zusätzlich geschützt.

Erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft dürfen zusätzlich einen PKW im Wert von 15.000 Euro haben.

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