
Das Bundessozialgericht hatte über den Fall eines Bürgergeld-Beziehers zu urteilen, der eine Erbschaft gemacht hatte.
Erbschaft mindert Anspruch auf Bürgergeld
Dabei ging es um die Aufhebung einer Leistungsbewilligung wegen einer Erbschaft. Der Kläger bezog vom beklagten Jobcenter bzw dessen Rechtsvorgänger, der ARGE, Bürgergeld (seinerzeit Hartz IV) Als Miterbe seines verstorbenen Vaters wurden dem Kläger 8000 Euro auf sein Konto überwiesen, das aber zu diesem Zeitpunkt mit knapp 3000 Euro im Soll war, sodass sich aktuell nur ein Guthaben von gut 5000 Euro ergab.
Der Kläger teilte den Zahlungseingang mit und das Jobcenter hob mit Bescheid die Leistungsbewilligung ab dem Folgemonat auf. Eine Aufteilung der 8000 Euro auf sechs Monate nach § 11 Abs. 3 SGB II lasse die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft entfallen.
Der Kläger verlangte vom Jobcenter, dass nur das Guthaben von etwa 5000 Euro als Einkommen berücksichtigt wird, weil ihm der übrige Betrag nicht als bereite Mittel zur Verfügung gestanden und der Dispositionskredit von der Bank auf 1000 Euro zurückgeführt worden sei. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage zurück. Es seien die gesamten 8000 Euro hinsichtlich der Frage der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Das Bundessozialgericht wies nun die Revision des Klägers zurück. Die zugeflossenen 8000 Euro seien vollständig als Einkommen zu berücksichtigen, erklärte das Gericht. Der Umstand, dass dieser Betrag auf ein Girokonto des Klägers eingezahlt wurde, das zu diesem Zeitpunkt mit circa 3000 Euro im Soll war, ändere an diesem Zufluss nichts. Dadurch seien Schulden getilgt worden und eine Schuldentilgung sei eine Form der Mittelverwendung.
Das BSG führt in seinem Urteil vom 28.04.2015 unter dem Az. – B 14 AS 10/14 R weiter auf, dass das zu berücksichtigende einmalige Einkommen von 8000 Euro gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen war. Der pro Monat zu berücksichtigende Betrag habe über dem Bedarf des Klägers an Bürgergeld gelegen. Folglich habe er keinen Anspruch auf Bürgergeld Leistungen gehabt.
Neuregelung im Bürgergeld Gesezt zur Erbschaft
Nach dem neuen Bürgergeld Gesetz wird eine Erbschaft nicht mehr als Einkommen behandelt, sondern als Vermögen. Einkommen stellt sie nur noch im Monat des Zuflusses dar. Nach dem Monat des Zuflusses ist eine Erbschaft Vermögen und es muss geprüft werden, ob sie den Vermögensfreibetrag überschreitet oder nicht, also zum Schonvermögen zählt. Dieses beträgt pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro.
Dumm gelaufen. Was tun?
1.) Vor (ja, ich weiß) dem Erbfall abmelden.
2.) Erbe antreten.
3.) Schulden tilgen.
4.) Im Folgemonat beim JC anmelden.
Geht natürlich nur bei diesen Winz-Beträgen, die diese Witzbolde von SGB-Textern als „Vermögen“ bezeichnen. Nicht bei richtigen Vermögenswerten.