Erbschaft wird auf das ALG 2 bei Hartz IV Bezug angerechnet

Das Landessozialgericht des Saarlandes hatte über die Anrechnung von Vernmögen zu entscheiden, das dem ALG 2 Bezieher aus einer Erbschaft angefallen war.

Das Urteil (Az.: S 21 AS 5/08): Geld, das ein Hartz IV Empfänger aus einer Erbschaft erhält, ist anrechungsfähiges Einkommen nach dem SGB II und deshalb auf Leistungen des Jobcenters nach Hartz IV anzurechnen. Das Anrechnungverfahren verläuft wie folgt: die  Geldsumme aus der Erbschaft wird auf zwölf Monate verteilt. Dieses Zwölftel der Erbschaft vermindert den monatlichen ALG 2 Anspruch.
Der Fall: Eine 55 Jahre alte Saarländerin und deren minderjährige Tochter standen im Hartz IV Bezug. Ihr monatlicher Bedarf an Leistungen nach Hartz IV betrug zusammen ca. 700 Euro. Im Jahr 2007 starb die Mutter der erwachsenen Hilfeempfängerin. Die 55-Jährige erhilet als Miterbin aus dem Nachlass 12.700 Euro. Dieser Betrag wurde auf ihr Konto gezahlt. Die zuständige Arge sah dies als Einnahme der beiden Hinterbliebenen an, also als Einkommen. Das Jobcenter rechnete wie folgt: Von der Gesamtsumme brachte es die anteiligen Kosten für Nachlassgebühren, Bestattung, Grabstein und Auflösung der Wohnung der Verstorbenen in Abzug. Der Restbetrag wurde auf zwölf Monate verteilt. Zudem wurde ein Freibetrag für Versicherungen berücksichtigt. Mutter und Tochter hatten somit in jedem Monat Einnahmen von 870 Euro, und zwar 12 Monate lang. Das Einkommen überstieg den monatlicher Hilfebedarf nach Hartz IV um ca. 170 Euro. Die ARGe hab für diesen Zeitraum rückwirkend den Hilfebescheid mangels Bedürftigkeit auf. Die Klage der Mutter und Tochter wurde vom Sozialgericht abgewiesen, das Landessozialgericht bestätigte dies Abweisung.

1 Gedanke zu „Erbschaft wird auf das ALG 2 bei Hartz IV Bezug angerechnet“

  1. Eigentlich erstaunlich, dass SGB II Leistungsempfänger im Erbfall dieses Guthaben voll angerechnet bekommen, doch Sparer Rücklagen von je 150 Euro pro Lebensmonat und maximal
    9.300 Euro ( minderjährige KInder maximal 3.100 Euro + die 750,- für einmalige Anschaffungen haben dürfen. Wenn es sich
    bei dieser Rücklage um eine Erbschaft handelt, wird diese auf
    12 Monate verteilt und zu 12 gleichen Teilen auf den Hartz IV
    Regelsatz, bzw. monatliche Gesamtleistung angerechnet. Das halte ich für eine absolute soziale und materielle Ungerechtigkeit, weil es keinen Unterschied in der VERMÖGENSART gibt!

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