Elterngeld plus Teilzeit

Eltergeld plus Teilzeit – so kann man zusammenfassend die Änderungen im Elterngeldgesetz charakterisieren.

Elterngeld auf neuen Füßen
Elterngeld auf neuen Füßen

Anfang November 2014 hat der Bundestag die Einführung des sogenannten Elterngeld Plus beschlossen. Es vereinfacht die Möglichkeit für Eltern künftig Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Auch die Elternzeit wird flexibler ausgestaltet
Kernpunkt der Neuregelung des Elterngeldes ist künftige Möglichkeit, während der Elternzeit weiter in Teilzeit zu arbeiten und dafür mit der doppelten Bezugsdauer von Elterngeld unterstützt zu werden.

Basiselterngeld, Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus beträgt nur die Hälfte des bisherigen regulären Elterngeldes, das vom Gesetz künftig als Basiselterngeld bezeichnet wird. Das Plus bedeutet, dass für jeden Monat, den ein Elternteil während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet, die Dauer der Elternzeit und des Elterngeldbezuges um einen Monat verlängert wird. Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Das bedeutet, dass Eltern zwar nur die Hälfte des Geldes bekommen, dafür aber doppelt so lang. Elterngeld Plus kann bis zu 28 Monate bezogen werden.

Das herkömmliche Elterngeld existiert als Basiselterngeld auch weiterhin. Es wird für höchstens 14 Monate gezahlt. Eltern können sich ab dem 1. Juli 2015 entweder für eine der beiden Varianten  entscheiden, also Basis-Elterngeld beantragen oder Elterngeld Plus, oder  diese kombinieren.

Übertragung der Elternzeit

Neue Regelungen im Elterngeldgesetz gibt es auch bei der Übertragung der Elternzeit auf spätere Zeiträume. Bisher können Eltern die Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen; sie können bis zu zwölf Monate auf das 3. bis 8. Lebensjahr des Kindes zu übertragen. Um auch die Betreuung älterer Kinder zu ermöglichen, gerade in der kritischen Phase der ersten Schuljahre, können Eltern ab Juli 2015 ihre Elternzeit in drei Zeitbereiche aufteilen und nunmehr bis zu 24 Monate auf das 3. bis 8. Lebensjahr übertragen.

Arbeitgeber muss nicht zustimmen

Will ein Elternteil in Elternzeit gehen, muss es hierfür nicht mehr die Einwilligung des Arbeitgebers einholen. Er muss die Elternzeit dem Arbeitgeber nur rechtzeitig mit einer Frist von sieben Wochen (bei Elternzeit bis zum 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag) vorher mitteilen.

Wenn Arbeitnehmer den dritten Zeitbereich ihrer Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und 8. Lebensjahr nehmen wollen, so hat der Arbeitgeber allerdings die Möglichkeit, diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.

Das Elterngeldgesetz beinhaltet nunmehr eine Zustimmungsfiktion ähnlich des § 8 Abs. 5 TzBfG, damit der Teilzeitanspruchs während der Elternzeit besser durchgesetz werden kann. Äußert sich der Arbeitgeber während einer Frist von vier bzw. acht Wochen (bei Übertragung der Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr) nach Zugang des Teilzeitantrags der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.

Partnerschaftsbonus, auch für Alleinerziehende

In dem Fall, dass beide Elternteile während der Elternzeit gleichzeitig in Teilzeit in einem Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden erwerbstätig sind, erhalten sie den sogenannten Partnerschaftsbonus zusätzlich oben drauf. Jeder Elternteil bekommt weitere vier Monate Elterngeld Plus. Dieser Bonus wird auch alleinerziehenden Müttern und Vätern, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, gewährt.

Klarstellung zu Mehrlingen und Zwillingsgeburten

Das Elterngeldgesetz stellt jetzt ausdrücklich klar, dass Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen pro Geburt einen Anspruch auf Elterngeld haben, nicht pro. So wollte es der Gesetzgeber auch schon bisher. Die Formulierungen im Gesetz waren jedoch unklar und deshalb hatte das Bundessozialgericht am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Anspruch haben.

Elterngeld Plus passiert Bundesrat

In seiner Sitzung am 28. November 2014 hat der Bundesrat den Gesetzesbeschluss des Bundestags zum Elterngeld Plus gebilligt. . Das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden. Das Gesetz soll am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

1 Gedanke zu „Elterngeld plus Teilzeit“

  1. Ich finde es gut, dass mit dem Elterngeld Plus etwas für Familien getan wird, in denen beide Elternteile nach der Geburt wieder arbeiten gehen wollen. Wir haben dann viel mehr Zeit (und das ist ein Geschenk) uns um unser Kind zu kümmern.

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