Bürgergeld: Einkünfte aus Untervermietung nicht pfändbar

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Unterkunft zu teuer? Durch Untervermietung können die Mietkosten reduziert werden.

Vermietet ein überschuldeter Bürgergeld-Bezieher Teile seiner Wohnung zur Untermiete an einen Dritten um die Wohnungskosten zu reduzieren, verdient er sich mit der Untervermietung also etwas hinzu, dürfen die Mieteinkünfte nicht gepfändet werden.

Bundesgerichtshof entschied

Der BGH entschied unter dem Az. VII ZB 65/12 mit Beschluss vor einiger Zeit, dass Einkünfte aus der Untervermietung als „sonstige Einkünfte“ zu werten seien, für die ein gesetzlicher Pfändungsschutz gelte.

Dem Beschluss lag der Fall eines überschuldeten Bürgergeld-Beziehers zugrunde. Er bewohnte zunächst mit seiner Schwester und deren Ehemann eine Vier-Zimmer-Wohnung. Als diese auszogen, suchte er sich einen Untermieter für ein Zimmer.

Pfändungsschutz für Untermiete

Die monatlich gezahlte Untermiete in Höhe von 150 Euro wollte ein Gläubiger pfänden. Er hatte sie sich durch Beschluss des Amtsgerichts pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Einen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen legte der Bürgergeld-Bezieher Rechtsmittel ein.

Der Bundesgerichtshof schob in seiner Entscheidung dem Pfändungszugriff einen Riegel vor. Er urteilte, dass die Einkünfte aus der Untervermietung als nicht pfändbare „sonstige Einkünfte“ anzusehen seien. Nach dem Gesetz stünden „sonstige Einkünfte“, die kein Arbeitseinkommen sind, grundsätzlich unter einem Pfändungsschutz. Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO erfasse alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Der BGH führte aus, das keine Veranlassung bestehe, danach zu unterscheiden, wofür der Schuldner die Untermieteinkünfte konkret benötige oder verwende oder ob im Einzelfall durch einen Pfändungsschutz eine Entlastung der Sozialhilfeträger eintrete oder nicht.
Der Schuldner solle allgemein motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Eine solche Differenzierung würde außerdem der Klarheit der Regelung entgegenstehen.

Bürgergeld Bezieher musste Wohungskosten reduzieren

Im konkreten Fall war der Bürgergeld-Empfänger auf die Untermiete angewiesen, um seine Wohnung behalten zu können, weil das Jobcenter Alleinstehenden keine Vier-Zimmer-Wohnung bezahlt, wenn dadurch der Grundsatz der Angemessenheit der Wohnung und Miethöhe verletzt ist.

Die Höhe der vom Jobcenter zu übernehmenden Unterkunftskosten richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Ein Alleinstehender hat in der Regel nur Anspruch auf eine 50 Quadratmeter große Wohnung. Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer, muss er die Kosten reduzieren. Dies kann durch eine Untervermietung geschehen.

6 Gedanken zu „Bürgergeld: Einkünfte aus Untervermietung nicht pfändbar“

  1. ACHTUNG! Wenn Ihr einen Teil bzw. ein Zimmer oder mehrere Zimmer Eurer Mietwohnung einer / einem Dritten zum Gebrauch überlasst, egal ob gegen Geld oder umsonst, so benötigt Ihr die Erlaubnis (am besten schriftlich) der Vermieterin / des Vermieters (§540 Absatz 1 BGB / Bürgerliches Gesetz Buch). Wenn Ihr eine unerlaubte Untervermietung macht, hat die Vermieterin / der Vermieter das Recht, Euch fristlos die Mietwohnung zu kündigen (§ 543 BGB.).

    Anm. der Redaktion:
    Danke. Dieser Hinweis ist richtig. Eine Untervermietung ist nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig.

    admin

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  2. Solche Entscheidungen, die die Recht der Hartz 4 Bezieher stärken, sollten öfter getroffen werden. Sie sind schließlich schon bestraft genug…

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  3. Gut, ich schließe mich an. Allerdings find ich es auch gut, das Gläubiger nicht auf dasjenige zugreifen können, was man durch eine Untervermietung erwirtschaftet, wenn man auf Hartz 4 angewiesen ist. Andernfalls wäre man ja gezwungen, die Wohnung aufzugeben.

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