Eingliederungshilfe: Behinderte Eltern haben Anspruch auf Kinderbetreuung

Eltern mit einer körperlichen Behinderung haben einen Anspruch auf Hilfe bei der Kinderbetreuung. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Juli 2010 unter dem Az 6 K 1776/09. Eine spastisch gelähmt Mutter hat nach diesem Gerichtsbeschluss ein Recht auf eine Elternassistenz.

Hintergrund: Die Klägerin ist eine 38 Jahre alte Mutter, die an Armen und Beinen spastisch gelähmt ist. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hatte im April 2009 einen gesunden Sohn geboren. Vor der Geburt hatte sie beim LWL, dem Landschaftsverband Westfalen Lippe, eine Eingliederungshilfe beantragt. Der LWL ist der Träger der Behindertenhilfe. Ihr Mann hatte Elternzeit, die jedoch im August auslief. Die Frau wollte von da an eine Hilfe für die Versorgung des Kindes beschäftigen. Der LWL verneinte jedoch seine Zuständigkeit und leitete den Antrag auf Eingliederungshilfe an die Stadt ab. Diese sei Trägerin der Jugenhilfe.

Das Gericht entschied, dass nicht der Sohn hilfebedürftig, sondern die Mutter selbst hilfebedürftig sei. Daher sei nicht die Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, sondern der LWL als Träger der Behindertenhilfe zuständig.  Das Gericht urteilte, dass es Aufgabe des LWL sei, im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen so weit wie möglich am Leben der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Dazu gehöre es, das eigene Kleinkind möglichst im elterlichen Haushalt betreuen zu lassen.

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