Ein-Euro-Job hilft im Archiv

Gut, für die Stadt Köln, dass es das Institut des Ein-Euro-Jobs gibt. Denn so kann die Stadt auf diese Hilfskräfte zurückgreifen und sie bei der Bergung der Dokumente aus dem eingestürzten Stadtarchiv einsetzen. Die Ein-Euro-Jobber kümmern sich um die geborgenen Dokumente. Es sind bereits an die 20 Personen, die im Lagerzentrum im Süden von Köln im Einsatz sind. Insgesamt werden 50 Ein-Euro-Jobber gesucht. Die 1-Euro-Jobber sortieren und verpakcen die Archivalien oder notieren Informationen zu den Funden. Mögliche Schäden beim unsachgemäßen Umgang mit den wertvollen Materialien schließt die Stadt Köln aus. Es seien keine schwierigen Tätigkeiten zu verrichten. Außerdem würden die neuen Hilfskräfte eine intensive Einarbeitung bekommen. Und sie stünden und arbeiteten unter einen fachlichen Aufsicht.

Hintergrund Ein-Euro-Job:  Ein Ein-Euro-Job ist ein Maßnahme, mit der der Gesetzgeber vor allem Langzeitsarbeitslose und Hartz 4 Empfänger wieder in den Arbeitsmarkt integrieren will. Das Entgelt, das der 1-Euro-Jobber erhält, wird nicht auf die Hartz 4 Leistung angerechnet. Es handelt sich bei dem 1-Euro-Job nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um eine Intergrationsmaßnahme. Ein Hartz 4 Bezieher ist grundsätzlich verpflichtet, einen 1-Euro-Job anzunehmen.

2 Gedanken zu „Ein-Euro-Job hilft im Archiv“

  1. Hallo Leute,

    Was in Gottes Namen erwartet Ihr von Menschen die jenseits von gut und böse Ihr da sein fristen, mit Einkommen von über 10000 € netto im Monat.
    Der Realitätsverlust bei diese Klientel ist halt unbeschreiblich, wir als Empfänger von ALG2 sind in deren Augen halt nur Schmarotzer!!!!

    Kleine Geschichte zu meiner Person:
    Ich männlich suche Arbeit ( oh eine Hartzer der Arbeit sucht) 48 J. Alt.
    Qualifikation: Gewerblich – Maschinenschlosser – Berufskraftfahrer eigenendlich gute Voraussetzungen aber nur eigentlich ( Krankheit und Berufsverbot durch Sozialgericht Verweisungstätigkeit Karten-Abreisser im Kino ).
    Und nun denkt der Mensch, da gibt es doch Hartz 4 (Fordern und Fördern), falsch gedacht fordern ja aber richtig fördern nein.

    Der Ein-Euro-Job kommt ( Zuversicht und Hoffnung keimt auf), ich melde mich freiwillig (2005) ich will arbeiten (Toll klappt auch), von nun an fühle ich mich gebraucht (oder ausgenutzt). Ich darf wieder Arbeiten, ist das nicht dass was mir die Politik versprochen hat? Man war ich gut drauf, endlich bin ich wieder ein Mensch mit Beschäftigung und das sogar freiwillig.

    Mensch was bin ich blöd gewesen, ein ganzes Jahr (an einem Stück, einen Ein-Job) in einem städtischen Archiv gearbeitet zu haben, mit der schwammigen Aussicht auf einen 400 € Job ( eigentlich Pflichtaufgaben einer Stadt). Aber Pustekuchen, nix mit 400 € Job (der Mohr hat seine Aufgabe getan, der Mohr kann gehen). Es ist doch viel besser für die Träger, man nimmt die Betreuungspauschalen ( ca.200-500€ monatlich pro Job – Arbeitsgelegenheit) und nach uns die Sinnflut. Jetzt habe ich wieder den Finger gehoben zum Thema Bürgerarbeit (freiwillig gemeldet), ich bin jetzt in der so genannten Aktivierungsphase, gleichbedeutend Ein-Euro-Job wieder in meinem Archiv.
    Es gibt aber ein Gesetz:
    Gesetz u?ber die Sicherung und Nutzung öffentlichen
    Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen –
    ArchivG NW)
    Vom 16. Mai 19891
    I.
    Staatliches Archivgut
    § 13
    Aufgaben des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
    (1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, Unterlagen von Behörden,
    Gerichten und sonstigen Stellen des Landes auf ihre Archivwu?rdigkeit hin zu werten und
    die als archivwu?rdig erkannten Teile als Archivgut zu u?bernehmen, zu verwahren und zu
    ergänzen, zu erhalten und instand zu setzen, zu erschließen und fu?r die Benutzung
    bereitzustellen sowie zu erforschen und zu veröffentlichen. Diese Aufgabe erstreckt sich
    auch auf Unterlagen der Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen und der
    Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
    (2) Das Landesarchiv kann auch Archivgut anderer Herkunft u?bernehmen, an dessen
    Verwahrung, Erschließung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.
    (3) Es kann die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der
    Schriftgutverwaltung beraten.
    (4) Es nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.
    (5) Die Landesregierung kann dem Landesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in
    anderen Rechtsvorschriften genannte Aufgaben u?bertragen, die in sachlichem
    Zusammenhang mit dem staatlichen Archivwesen stehen.
    § 23
    Archivgut
    (1) Archivgut sind alle im Archiv befindlichen Unterlagen, die bei den in § 1 Abs. 1
    genannten Stellen entstanden und archivwu?rdig sind. Es umfaßt Akten, Schriftstu?cke,
    Drucksachen, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und
    Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und die auf ihnen u?berlieferten
    Informationen einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder
    vergleichbarer Hilfsmittel.
    (2) Archivwu?rdig sind Unterlagen, die fu?r Wissenschaft oder Forschung, fu?r
    Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder zur Sicherung
    berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind. Über die
    Archivwu?rdigkeit entscheidet das Landesarchiv unter fachlichen Gesichtspunkten.
    Archivwu?rdig sind auch Unterlagen, die nach anderen Vorschriften dauernd
    aufzubewahren sind.
    (3) Archivgut sind auch archivwu?rdige Unterlagen, die das Landesarchiv von anderen als
    den in § 1 Abs. 1 genannten Stellen oder von natu?rlichen oder juristischen Personen des
    privaten Rechts u?bernommen oder erworben hat.
    (4) Zwischenarchivgut sind die vom Landesarchiv zur vorläufigen Aufbewahrung
    u?bernommenen Unterlagen, aus denen die archivwu?rdigen Stu?cke noch nicht ausgewählt
    worden sind.
    § 33
    Ablieferungspflicht
    (1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes haben alle Unterlagen, die
    zur Erfu?llung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, unverzu?glich dem Landesarchiv
    zur Übernahme anzubieten. Spätestens 60 Jahre nach Entstehung sind Unterlagen als
    Zwischenarchivgut dem Landesarchiv zu u?bergeben, soweit keine anderen
    Rechtsvorschriften entgegenstehen, die eine längere Verwahrung bei den abgebenden
    Stellen festlegen.
    (2) Anzubieten und zu u?bergeben sind auch Unterlagen, die
    1. personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Vorschrift des
    Landesrechts gelöscht werden mu?ßten oder nach Rechtsvorschriften des
    Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung
    der Daten nicht unzulässig war,
    2. einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen
    Rechtsvorschriften u?ber Geheimhaltung unterliegen; nach § 203 Abs. 1
    Nrn. 1, 4 oder 4a des Strafgesetzbuches geschu?tzte Unterlagen einer
    Beratungsstelle du?rfen nur in anonymisierter Form angeboten und
    u?bergeben werden.
    (3) Art und Umfang der zu archivierenden Unterlagen können vorab zwischen dem
    Landesarchiv und der abliefernden Stelle vereinbart werden. Die fachlich zuständige
    oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem fu?r die Kultur zuständigen
    Ministerium fu?r ihren Geschäftsbereich oder fu?r Teile ihres Geschäftsbereichs im
    Verwaltungswege einheitliche Regelungen treffen.
    (4) Fu?r programmgesteuerte, mit Hilfe von ADV-Anlagen gefu?hrte Datenbestände sind
    Art und Umfang sowie die Form der Darstellung der zu archivierenden Daten vorab
    einvernehmlich zwischen der abliefernden Stelle und dem Landesarchiv festzulegen,
    sofern keine einheitliche Regelung nach Absatz 3 Satz 2 besteht. Datenbestände, die aus
    verarbeitungstechnischen Gru?nden voru?bergehend vorgehalten werden, sind nicht
    anzubieten.
    (5) Entscheidet das Landesarchiv nicht innerhalb eines halben Jahres u?ber die
    Übernahme der angebotenen Unterlagen, erlischt fu?r diese die Anbietungs- und
    Ablieferungspflicht.
    (6) Juristische Personen des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme der Gemeinden und
    Gemeindeverbände (§ 10) -, die der Aufsicht des Landes unterstehen und u?ber kein
    eigenes Archiv verfu?gen, das archivfachlichen Anforderungen genu?gt, bieten Unterlagen,
    die zur Erfu?llung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv zur
    Übernahme an. Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 gelten
    entsprechend. Das Landesarchiv kann das angebotene Archivgut u?bernehmen,
    verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen. Bei der Übernahme
    kann ein Ru?cknahmerecht fu?r den Fall vereinbart werden, daß die u?bergebende Stelle ein
    Archiv, das archivfachlichen Anforderungen genu?gt, einrichtet und unterhält. Eine
    Anbietungspflicht gegenu?ber dem Landesarchiv besteht nicht, wenn die Unterlagen einer
    fu?r Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder einem anderen
    Archiv angeboten werden, sofern diese die Verwahrung gemäß § 4 Abs. 7 und 8 und die
    Nutzung gemäß §§ 5 bis 7 gewährleisten und archivfachlichen Anforderungen genu?gen.
    Ein Archiv genu?gt archivfachlichen Anforderungen, wenn es
    a) hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut wird, das die Befähigung fu?r
    eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder
    b) von einer Dienststelle fachlich beraten wird, bei der ein Archivar mit der Befähigung
    fu?r eine Laufbahn des Archivdienstes tätig ist.
    § 43
    Verwahrung
    (1) Staatliches Archivgut ist im Landesarchiv zu verwahren; es ist unveräußerlich.
    (2) Mit Genehmigung des fu?r die Kultur zuständigen Ministeriums kann staatliches
    Archivgut aufgrund eines schriftlichen Verwahrungsvertrags in einem anderen
    hauptamtlich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafu?r ein fachlicher Grund
    gegeben ist.
    (3) Mit Genehmigung des fu?r die Kultur zuständigen Ministeriums kann staatliches
    Archivgut an Träger anderer hauptamtlich fachlich betreuter öffentlicher Archive
    unentgeltlich nur u?bereignet werden, wenn dies von der Herkunft des staatlichen
    Archivguts her fachlich geboten und Gegenseitigkeit verbu?rgt ist.
    (4) Das Landesarchiv kann Archivgut des Bundes nach Maßgabe des
    Bundesarchivgesetzes verwahren, soweit es der Ergänzung seines Archivguts dient.
    (5) Das Landesarchiv kann Archivgut privater Herkunft verwahren, soweit daran ein
    öffentliches Interesse besteht. Es kann dabei mit den Eigentu?mern privaten Archivguts
    Vereinbarungen treffen, die einen besonderen Umgang mit dem Archivgut entsprechend
    den Interessen des Eigentu?mers regeln.
    (6) Die nichtarchivwu?rdigen Stu?cke staatlichen Zwischenarchivguts sind so lange
    aufzubewahren, bis die abliefernde Stelle oder deren Rechtsnachfolger sie zur
    Vernichtung freigegeben hat; erfolgt die Freigabe zur Vernichtung nicht innerhalb von 30
    Jahren nach Übernahme, so können sie zuru?ckgegeben werden.
    (7) Das Landesarchiv hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
    die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor
    unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicherzustellen. Es hat insbesondere technische
    und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solcher Unterlagen zu treffen, die
    personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen
    Geheimnisschutz unterliegen (§ 3 Abs. 2).
    (8) Rechtsanspru?che Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter
    personenbezogener Daten bleiben unberu?hrt. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit
    personenbezogener Daten in dem Archivgut und läßt sich weder die Richtigkeit noch die
    Unrichtigkeit feststellen, sind diese zu anonymisieren oder zu sperren; das Landesarchiv
    kann jedoch verlangen, daß an die Stelle der Anonymisierung oder Sperrung eine
    Gegendarstellung des Betroffenen tritt, soweit dadurch dessen schutzwu?rdige Belange
    angemessen beru?cksichtigt werden.
    § 5
    Nutzung durch die abliefernde Stelle
    (1) Die abliefernde Stelle hat das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt
    worden ist, jederzeit zu nutzen. Dies gilt nicht fu?r personenbezogene Daten, die aufgrund
    einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden mu?ssen. In diesen Fällen
    besteht das Nutzungsrecht nur nach Maßgabe des § 7, jedoch nicht zu den Zwecken, zu
    denen die personenbezogenen Daten gespeichert worden sind.
    (2) Absatz 1 gilt fu?r Zwischenarchivgut entsprechend.
    § 6
    Nutzung durch Betroffene
    (1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft aus öffentlichem Archivgut und
    Zwischenarchivgut zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre
    Person bezieht und die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Unterlagen
    mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft oder
    Einsicht dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche
    Nachteile bereiten wu?rde oder soweit das Archivgut nach einer Rechtsvorschrift oder
    wegen der u?berwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten
    werden muß. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft das Archiv im Einvernehmen mit der
    abliefernden Stelle.
    (2) Absatz 1 gilt auch fu?r Rechtsnachfolger von Betroffenen.
    § 73
    Nutzung durch Dritte
    (1) Archivgut kann nach Ablauf der Sperrfristen gemäß Absatz 2 nutzen, wer ein
    berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse ist
    insbesondere gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen oder
    publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von persönlichen Belangen begehrt wird.
    (2) Archivgut darf fru?hestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen
    genutzt werden. Unterlag Archivgut einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder
    besonderen Rechtsvorschriften u?ber Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach
    Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner
    Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natu?rliche Person, so
    darf es fru?hestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem Archiv
    nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt. Fristen und Nutzungsrechte
    aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder besonderer Vereinbarungen mit Eigentu?mern
    beim Erwerb privaten Archivguts bleiben unberu?hrt.
    (3) Die Sperrfristen nach Absatz 2 gelten nicht fu?r solche Unterlagen, die bereits bei ihrer
    Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
    (4) Die Sperrfristen nach Absatz 2 können verku?rzt werden, im Falle von Absatz 2 Satz 3
    jedoch nur, wenn
    a) die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolger, in die
    Nutzung eingewilligt haben oder
    b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken genutzt wird
    und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß
    schutzwu?rdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
    Die Sperrfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn dies im
    öffentlichen Interesse geboten ist. Über die Verku?rzung oder Verlängerung der
    Sperrfristen entscheidet, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind, das fu?r
    die Kultur zuständige Ministerium.
    (5) Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
    a) Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik
    Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile entstehen, oder
    b) Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwu?rdige Belange einer
    Person beeinträchtigt werden, oder
    c) die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des
    Strafgesetzbuches oder andere Rechtsvorschriften u?ber Geheimhaltung
    verletzt wu?rden oder
    d) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet wu?rde oder
    e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen wu?rde.
    Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Verschlußsachen du?rfen nur
    mit Zustimmung der abliefernden Stelle genutzt werden.
    (6) Fu?r die Nutzung von Zwischenarchivgut gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
    § 83
    Benutzungs- und Gebu?hrenordnung
    (1) Einzelheiten der Benutzung des Archivguts des Landesarchivs, insbesondere das
    Antrags- und Genehmigungsverfahren, die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, die
    Versendung und Ausleihe von Archivgut und die Herstellung von Kopien und
    Reproduktionen, regelt das fu?r die Kultur zuständige Ministerium durch
    Rechtsverordnung.
    (2) Die Erhebung von Gebu?hren fu?r die Inanspruchnahme des Landesarchivs richtet sich
    nach dem Gebu?hrengesetz fu?r das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieses
    Gesetzes erlassenen Gebu?hrenordnung.
    § 93
    Archivgut des Landtags
    (1) Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene
    Unterlagen, die zur Erfu?llung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst
    archiviert oder dem Landesarchiv zur Übernahme angeboten werden.
    (2) Sofern der Landtag ein eigenes Archiv unterhält, regelt er die Einzelheiten der
    Benutzung in eigener Zuständigkeit.
    II.
    Kommunales Archivgut
    § 10
    Kommunales Archivgut
    (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen fu?r ihr Archivgut in eigener
    Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahren, erhalten, erschließen und
    nutzbar machen.
    (2) Sie erfu?llen diese Aufgabe durch
    a) Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder
    b) Unterhaltung einer fu?r Archivierungszwecke geschaffenen
    Gemeinschaftseinrichtung oder
    c) Übergabe zur Verwahrung ihres Archivguts in einem anderen
    öffentlichen Archiv.
    Die Archive und archivischen Gemeinschaftseinrichtungen mu?ssen den archivfachlichen
    Anforderungen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 6 genu?gen.
    (3) Archivwu?rdige Unterlagen, die zur Aufgabenerfu?llung nicht mehr benötigt werden,
    sind in das Archiv zu u?bernehmen. § 2 und § 3 Abs. 2 gelten entsprechend.
    (4) § 4 Abs. 7 und 8, §§ 6, 7 und 12 Abs. 2 gelten entsprechend. Über die Verlängerung
    oder Verku?rzung von Sperrfristen (§ 7 Abs. 4), u?ber die Einschränkung oder Versagung
    der Nutzung (§ 7 Abs. 5) sowie u?ber den Erlaß einer Benutzungsordnung und die
    Erhebung von Gebu?hren entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener
    Zuständigkeit. Rechtsanspru?che auf Nutzung, die sich aus kommunalrechtlichen
    Bestimmungen oder anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberu?hrt.
    (5) Absätze 1 bis 4 gelten fu?r örtliche und gleichgestellte Stiftungen (§ 2 Abs. 3 StiftG
    NW) entsprechend.
    III.
    Sonstiges öffentliches Archivgut
    § 11
    Sonstiges öffentliches Archivgut
    Archivwu?rdige Unterlagen der in § 3 Abs. 6 Satz 1 genannten Stellen, die eigene Archive
    im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 6 unterhalten, sind in diese Archive zu u?bernehmen, sobald
    sie zur Aufgabenerfu?llung nicht mehr benötigt werden. Im u?brigen gelten fu?r diese
    Archive § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 7 und 8 sowie §§ 6, 7 und 12 Abs. 2
    entsprechend, sofern keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen. Über die
    Verlängerung oder Verku?rzung von Sperrfristen (§ 7 Abs. 4), u?ber die Einschränkung
    oder Versagung der Nutzung (§ 7 Abs. 5) sowie u?ber den Erlaß einer Benutzungsordnung
    und die Erhebung von Gebu?hren entscheidet der Träger des Archivs.
    IV.
    Schlußvorschriften
    § 123
    Unterlagen von Stellen des Bundes,
    bundesrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
    (1) Fu?r Archivgut, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Bundesarchivgesetz von Stellen des
    Bundes dem Landesarchiv u?bergeben worden ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4
    und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 Bundesarchivgesetz entsprechend.
    (2) Fu?r Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes u?ber die Geheimhaltung im Sinne
    der §§ 8, 10 und 11 Bundesarchivgesetz unterliegt und das von anderen als den in § 2
    Abs. 1 Bundesarchivgesetz genannten Stellen öffentlichen Archiven u?bergeben worden
    ist, gelten § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 Bundesarchivgesetz
    entsprechend.
    § 13
    Ausnahmen vom Anwendungsbereich
    (1) Dieses Gesetz gilt nicht fu?r die öffentlich-rechtlichen Religions- und
    Weltanschauungsgemeinschaften, fu?r die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und
    die Landesanstalt fu?r Rundfunk Nordrhein-Westfalen sowie fu?r öffentlich-rechtliche
    Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und
    deren Zusammenschlu?sse.
    (2) Bestehende Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse am Archivgut werden durch
    dieses Gesetz nicht beru?hrt.
    § 144
    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verku?ndung in Kraft 2. Es tritt mit Ablauf des 31.
    Dezember 2009 außer Kraft 5.
    Die Landesregierung
    des Landes Nordrhein-Westfalen
    Fn 1
    GV. NW. S. 302; geändert durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom
    5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
    Fn 2
    GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1989.
    Fn 3
    §§ 1, 2, 3, 4, 7 Abs. 4, 8, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 geändert durch Artikel 69 des Dritten
    Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April
    2005.
    Fn 4
    § 14 neu gefasst durch Artikel 69 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV.
    NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
    Fn 5
    Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die
    Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der
    Evaluierung vorzulegen.
    Nun meine Ansicht dazu: Ausnutzung eine Zwangslage und damit auch noch Geld der Steuerzahler unberechtigt einsacken.

    Antworten
  2. Ich schreibe hier nicht für mich,sondern für eine Freundin
    Sie ist Schwer herzkrank und muss trotz allem einen 1Euro job annehmen ,mann droht Ihr sonst mit steichung des Hartz 4 unterhaltes.Das finde ich echt unmöglich ,schickt lieber erstmal Die Jugend Arbeiten die jenigen Die noch keine stunde gearbeitet haben.

    viele grüsse g.Rabing

    Antworten

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