Arbeitnehmer können Fahrtkosten für regelmäßige Dienstreisen selbst dann von der Steuer absetzen, wenn diese über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen. Dies hat nun der Bundesfinanzhof in München in einem Urteil entschieden (Az: VI R 66/05). Bisher, also bis 2007, wurden von den Finanzämtern nur die Kosten für die ersten drei Monate der Dienstreise anerkannt.
Steuerpflichtige können auch rückwirkend von der neuen Regelung profitieren, wenn sie die Steuererklärung für 2007 und die Jahre davor noch nicht abgegeben haben oder diese aufgrund eines Einspruchs noch nicht bestandskräftig sind.
In vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wollte das Finanzamt einem Arbeitnehmer, der mehrere Jahre lang zwei Tage pro Woche zu einer Fortbildung fuhr, dafür nur die einfache Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer bewilligen. Das Finanzamt argumentierte, dass die Auswärtsstelle nach drei Monaten zu einer regelmäßigen Arbeitsstelle werde. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Ansicht nciht und urteilte, dass die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt mit 30 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer von der Steuer abgesetz werden können.