Daten der Hartz IV Bezieher schutzwürdig

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat unter dem Az. B 14 AS 65/11 R entschieden, dass Informationen über Hartz-IV-Empfänger nicht beliebig weiter gegeben werden dürfen. Wer arbeitslos sei und staatliche Hilfeleistungen beziehe unterliege dem Sozialdatenschutz. Ohne Erlaubnis des Betroffenen Beziehers von Hartz IV Leistungen dürfe das nicht bekannt gemacht werden, auch nicht gegenüber Vermietern.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt klar, dass die Jobcenter gegenüber niemanden offenbaren dürfen, wer Arbeitslosengeld II Leistungen bezieht. Nicht einmal dem Vermieter dürfen diese Daten preisgegeben werden, wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliege.

1 Gedanke zu „Daten der Hartz IV Bezieher schutzwürdig“

  1. Schön wenn das Bundes Sozialgericht so entscheidet hat nur wird das niemanden nützen den wenn das Einverständniss nicht gegeben wird, folgen Sanktionen.
    Und ein Amtsmissbrauch sieht ein anderes Gericht darin aber nicht.Oder aber ein solches Urteil hat bei den Agenturen keine Beweiskraft, so wenig wie ein Scheidungsurteil. (Nicht nur so geschrieben sondern Beweisbar).So geschehen in der Agentur für Arbeit Bretten da sitzen einige die verstehen sich sehr gut Recht und Gesetz zu biegen und zu beugen bis es passt.Wohl dem der von seiner Arbeit Leben kann.

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