Bürgergeld: Vermögen und Freibeträge

in Recht auf das sogenannte Bürgergeld steht lediglich jenen zu, die tatsächlich bedürftig sind und somit einen berechtigten Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe vorweisen können. Personen, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und dadurch ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können, sind im Grunde genommen nicht anspruchsberechtigt für das Bürgergeld. Allerdings ist zu beachten, dass nicht das gesamte Vermögen in die Berechnung des Bürgergeldes einfließt, da ein gewisser Vermögensfreibetrag (Vermögensfreigrenze bzw. Schonvermögen) berücksichtigt wird.

Verwertbares Vermögen

Nur Personen, die nachweislich bedürftig sind, können das Bürgergeld in Anspruch nehmen. Bedürftigkeit bedeutet hierbei, dass keine verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind, neben einem fehlenden Einkommen. Vermögen umfasst alles, was einen monetären Wert hat- Kedoch müssen nicht alle Vermögenswerte zur Erfüllung des Bürgergeld-Anspruchs aufgebraucht werden.

Karenzzeit: Anrechnung von Vermögen begrenzt

Beim Bezug von Bürgergeld gibt es eine Regelung zur Anrechnung von Vermögen, die eine Karenzzeit von einem Jahr beinhaltet. In diesem Zeitraum wird das vorhandene Vermögen nicht für den Lebensunterhalt herangezogen und spielt keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass diese Regelung nur greift, wenn das Vermögen nicht erheblich ist. Für den Antragsteller liegt die Grenze bei 40.000 Euro und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro.

Schonvermögen nach der Karenzzeit, ab dem 2. Jahr des Leistungsbezug

Ab dem zweiten Jahr des Bezugs von Bürgergeld (nach Ablauf der Karenzzeit) wird das vorhandene Vermögen des Empfängers innerhalb der allgemeinen Vermögensfreigrenzen berücksichtigt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der gesamte Vermögensbestand zur Deckung des Bedarfs genutzt wird. Es gibt weiterhin ein Schonvermögen und eine allgemeine Vermögensfreigrenze, wobei nur das Vermögen oberhalb dieser Grenze den Anspruch auf Bürgergeld (teilweise) ausschließt. Fazit: Bürgergeldempfänger haben auch nach Ablauf der Karenzzeit Anspruch auf Vermögensfreibeträge bzw. Schonvermögen.

 

Ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist vorgesehen. Sollte jedoch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über mehr Vermögen verfügen, während ein anderes Mitglied weniger als 15.000 Euro besitzt, so wird der nicht ausgeschöpfte Freibetrag dem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.

Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder

Auch minderjährige Kinder, die Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind, haben nach Ablauf der Karenzzeit einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Dies gilt nicht nur, wenn das Vermögen eindeutig dem Kind zugeordnet werden kann, wie zum Beispiel ein Sparbuch auf den Namen des Kindes. Auch die Eltern können den Kinderfreibetrag nutzen und ihn zu ihrem eigenen Freibetrag hinzufügen. Es besteht also die Möglichkeit, den Freibetrag der Eltern um den Kinderfreibetrag zu erhöhen.

Auto, PKW

Das Beziehen von Bürgergeld schließt den Besitz eines Autos oder PKWs nicht aus, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: – Der Zeitwert des Fahrzeugs beträgt nicht mehr als 15.000 Euro. – Das Auto ist das einzige Fahrzeug des erwerbsfähigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt, dass der Besitz eines PKWs als Vermögen neutral im Sinne des SGB II angesehen wird.

Eigenheim, Eigentumswohnung

Ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zählt nicht als verwertbares Vermögen, solange sie eine angemessene Größe nicht übersteigt. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung gilt eine Eigentumswohnung mit einer Fläche von bis zu 130 Quadratmetern oder ein Eigenheim mit einer Fläche von bis zu 140 Quadratmetern als angemessen. Dabei spielt die Anzahl der Bewohner in diesem Kontext keine Rolle.