Bürgergeld: Vermögen und Freibeträge

Bürgergeld steht lediglich jenen zu, die tatsächlich bedürftig sind und somit einen berechtigten Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe vorweisen können. Personen, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und dadurch ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Vermögen muss somit grundsätzlich zum Lebensunerhalt eingesetz werden. Allerdings ist zu beachten, dass nicht das gesamte Vermögen in die Berechnung des Bürgergeldes einfließt, da es einenVermögensfreibetrag (Vermögensfreigrenze bzw. Schonvermögen) gibt..

Verwertbares Vermögen

Nur Personen, die nachweislich bedürftig sind, können das Bürgergeld in Anspruch nehmen. Bedürftigkeit bedeutet hierbei, dass keine verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind (neben einem fehlenden Einkommen). Vermögen umfasst alles, was einen monetären Wert hat. Jedoch müssen nicht alle Vermögenswerte zur Erfüllung des Bürgergeld-Anspruchs aufgebraucht werden.

Karenzzeit für Vermögen: höherer Vermögensfreibetrag

Das erste Jahr des Bezugs von Bürgergeld ist hinsichtlich des Vermögens eine Karenzzeit. Es gelten besondere Vermögensfreibeträge. Während der Karenzzeit wird das vorhandene Vermögen nicht für den Lebensunterhalt herangezogen und spielt keine Rolle – wenn das Vermögen nicht erheblich ist. Für den Antragsteller liegt die Erheblichkeitsgrenze bei 40.000 Euro und für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro.

Schonvermögen nach der Karenzzeit, ab dem 2. Jahr des Leistungsbezug

Ab dem zweiten Jahr des Bezugs von Bürgergeld (nach Ablauf der Karenzzeit) wird das vorhandene Vermögen des Empfängers innerhalb der allgemeinen Vermögensfreigrenzen berücksichtigt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der gesamte Vermögensbestand zur Deckung des Bedarfs genutzt wird. Es gibt weiterhin ein Schonvermögen und eine allgemeine Vermögensfreigrenze, wobei nur das Vermögen oberhalb dieser Grenze den Anspruch auf Bürgergeld (teilweise) ausschließt. Fazit: Bürgergeldempfänger haben auch nach Ablauf der Karenzzeit Anspruch auf Vermögensfreibeträge bzw. Schonvermögen.

Ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist vorgesehen. Sollte jedoch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über mehr Vermögen verfügen, während ein anderes Mitglied weniger als 15.000 Euro besitzt, so wird der nicht ausgeschöpfte Freibetrag dem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet.

Nach der sog. Karenzzeit im 1. Jahr des Bürgergeldbezugs wird folgendes Vermögen nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Es ist anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass es nicht verwertet, also verkauft werden muss, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren.  

Grundfreibetrag von 15.000 Euro pro Person

Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft hat einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Diese Vermögensfreibeträge können addiert werden. Es ist unerheblich auf wessen Konto sich das Geld befindet bzw. wem der Vermögensgegenstand gehört.

Beispiel: Vater, Mutter und 2 Kinder haben einen Vermögensfreibetrag von 4 x 15.000 Euro, als 60.000 Euro. Auch wenn sich das Geld vollständig auf dem Konto des Vaters befindet, berührt dies nicht den Vermögensfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft als Ganzes.

Weiteres nicht anrechenbares Vermögen

Folgende weitere Vermögensgegenstände (neben dem Grundfreibetrag von 15.000 Euro pro Person) werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet:

Angemessener Hausrat

  – angemessenes KFZ  / Auto ( ca. bis 15.000 Euro) pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft

Vermögen zur Altersvorsorge:

  • Versicherungsverträge
  • andere Altersvorsorge, die von der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird
  • Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt ist, unabhängig von der Art der Vermögensanlage, etwa Gold, Aktien oder Bargeld, wenn folgendes gegeben ist:

        – Selbständigkeit ohne Absicherung fürs Alter über die Deutsche Rentenversicherung oder eine andere öffentlich rechtliche Versicherung oder ein Versorgungswerk

        – angemessener Höhe; die Angemessenheit orientiert sich an den Beiträgen für eine durchschnittliche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ca. 8.000  Euro pro Jahr

Vermögensfreibetrag für minderjährige Kinder

Auch minderjährige Kinder, die Teil einer Bedarfsgemeinschaft sind, haben nach Ablauf der Karenzzeit einen Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro. Dies gilt nicht nur, wenn das Vermögen eindeutig dem Kind zugeordnet werden kann, wie zum Beispiel ein Sparbuch auf den Namen des Kindes. Auch die Eltern können den Kinderfreibetrag nutzen und ihn zu ihrem eigenen Freibetrag hinzufügen. Es besteht also die Möglichkeit, den Freibetrag der Eltern um den Kinderfreibetrag zu erhöhen.

Auto, PKW

Das Beziehen von Bürgergeld schließt den Besitz eines Autos oder PKWs nicht aus, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: – Der Zeitwert des Fahrzeugs beträgt nicht mehr als 15.000 Euro. – Das Auto ist das einzige Fahrzeug des erwerbsfähigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt, dass der Besitz eines PKWs als Vermögen neutral im Sinne des SGB II angesehen wird.

Eigenheim, Eigentumswohnung

Ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zählt nicht als verwertbares Vermögen, solange sie eine angemessene Größe nicht übersteigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung, die sich in der gegenwärtigen Bürgergeld-Regelung wiederfindet, gilt eine selbst bewohnte Eigentumswohnung mit einer Fläche von bis zu 130 Quadratmetern oder ein selbst bewohntes Eigenheim mit einer Fläche von bis zu 140 Quadratmetern als angemessen. Dabei spielt die Anzahl der Bewohner in diesem Kontext keine Rolle.

Das selbstbewohnte Haus oder die selbstbewohnte Eigentumswohnung kann größer sein, wenn mehr als 4 Personen dort wohnen. Dabei gilt die Regel, dass pro Person 20 qm hinzukommen können.

Auch Vermögen zur baldigen Beschaffung oder zum Erhalt eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung als Wohnung für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit ist geschützt, wenn die Nutzung zu diesem Zweck sonst zu scheitern droht.